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Rentenversicherungspflicht
Lichtblick für Industrie-Apotheker
Apotheker, die nicht klassisch in der Apotheke arbeiten, sondern zum Beispiel in der Industrie, kennen Kämpfe mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Denn wer ins Apothekerversorgungswerk einzahlt, wäre gerne von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Doch die DRV verzichtet ungern auf Beitragszahler. Nun hat das Bundessozialgericht eine Entscheidung getroffen, die Apothekern den Rücken stärken dürfte.
Pharmazeuten sind in ihrem Bundesland grundsätzlich
Pflichtmitglied der Apothekerkammer und damit auch Mitglied des berufsständischen
Versorgungswerkes. So geht es grundsätzlich auch Angehörigen anderer verkammerter Berufe,
etwa Medizinern, Tierärzten, Rechtsanwälten. Die besondere Alterssicherung ist
geschätzt. Und wer seinen Beruf ganz klassisch ausübt, wird problemlos von der
Pflicht freigestellt, auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen (§ 6
Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Andere Erfahrungen machen jedoch Apotheker oder Ärzte, wenn sie zum Beispiel in der pharmazeutischen Industrie arbeiten. Dann lehnte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Befreiung immer wieder ab. Eines ihrer Argumente: Eine befreiungsfähige Beschäftigung eines Pharmazeuten sei nur dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit „objektiv zwingend“ die Approbation als Apotheker voraussetzt.
Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren weniger streng geurteilt. Ein Apotheker in der Industrie könne durchaus eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben, auch wenn für die Stelle nicht zwingend eine Approbation verlangt werde, so die Linie. Auch der Gesetzgeber hat eine Richtung vorgegeben als er die Bundes-Apothekerordnung zuletzt änderte. Denn dabei hat er den Katalog pharmazeutischer Tätigkeiten bewusst erweitert, sodass nun auch Apotheker in der Industrie ausdrücklich erfasst sind. Dennoch stellte sich die DRV immer wieder stur und verweigerte beantragte Befreiungen.
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