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Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
Was ändert sich zum 1. Januar im Gesundheitswesen?
Wie in jedem neuen Jahr werden auch 2018 einige Neuregelungen im Gesundheitsbereich in Kraft treten. Die Apotheker sind diesmal nicht direkt betroffen. Trotzdem ändern sich einige Regelungen, beispielsweise das Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte oder auch die Absenkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages. Ein Überblick.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am gestrigen Mittwoch mitgeteilt, welche Neuregelungen im Gesundheitswesen am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Darunter sind:
- Neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig
Versicherte. Ab dem 1. Januar 2018 soll das neue Verfahren dafür sorgen, dass
sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich
erzielten Einnahmen orientieren. Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das
Arbeitseinkommen und gegebenenfalls anderer starken Schwankungen unterworfenen
beitragspflichtigen Einnahmen zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt
erlassenen Einkommensteuerbescheids. Das neue Verfahren zur Beitragsbemessung
wurde mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beschlossen.
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz. Der vom BMG festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2018 wird auf 1,0 Prozent (2017: 1,1 Prozent) abgesenkt. Seine Höhe wird jährlich aus der Differenz der vom Schätzerkreis prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr errechnet. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse allerdings selbst fest. In diesen Tagen und Wochen entscheiden die Kassen über ihre eigenen Zusatzbeiträge. Erhöht eine Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln. Eine Übersicht über die aktuelle Höhe der Zusatzbeiträge ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.
Rechengrößen und Krankenhaustatistik
- Neue Rechengrößen für die GKV und die
Pflegeversicherung. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
der GKV steigt auf jährlich 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro). Die
Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 53.100 Euro (2017: 52.200
Euro) bzw. auf monatlich 4425 Euro (2017: 4350 Euro). Die Bezugsgröße, die für
viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV,
erhöht sich auf 3045 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 2695
Euro in den neuen Bundesländern. (2017: 2975 Euro/2660 Euro).
- Änderungen bei der Krankenhausstatistik. Die
amtliche Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes ist eine
wesentliche Grundlage für gesundheitspolitische Planungen und Entscheidungen im
Zusammenhang mit den von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen. Durch die
Krankenhausstatistik-Änderungsverordnung wird diese Datenbasis ab 2018
weiterentwickelt. Laut BMG wird auf manche Erhebungen verzichtet, gleichzeitig
entstehe durch die Erfassung anderer Merkmale, wie zum Beispiel die Erfassung
ambulanter Leistungen, ein zusätzlicher Informationsgewinn.
- Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen. GKV-versicherte Männer im Alter ab 65 Jahren können künftig einmal im Leben eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung eines Aneurysmas der Bauchaorta (Ausbuchtung der Bauchschlagader) in Anspruch nehmen. Die Vergütungsregelung hat der Bewertungsausschuss nun beschlossen. Die neue Screening-Leistung kann zum 1. Januar 2018 unter anderem von Hausärzten abgerechnet werden, sofern sie über eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen. Dem G-BA-Beschluss zufolge wird sie nur Männern angeboten, weil diese wesentlich häufiger von einem Bauchaortenaneurysma betroffen sind als Frauen.
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