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Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
Was ändert sich zum 1. Januar im Gesundheitswesen?
Rechengrößen und Krankenhaustatistik
- Neue Rechengrößen für die GKV und die
Pflegeversicherung. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
der GKV steigt auf jährlich 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro). Die
Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 53.100 Euro (2017: 52.200
Euro) bzw. auf monatlich 4425 Euro (2017: 4350 Euro). Die Bezugsgröße, die für
viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV,
erhöht sich auf 3045 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 2695
Euro in den neuen Bundesländern. (2017: 2975 Euro/2660 Euro).
- Änderungen bei der Krankenhausstatistik. Die
amtliche Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes ist eine
wesentliche Grundlage für gesundheitspolitische Planungen und Entscheidungen im
Zusammenhang mit den von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen. Durch die
Krankenhausstatistik-Änderungsverordnung wird diese Datenbasis ab 2018
weiterentwickelt. Laut BMG wird auf manche Erhebungen verzichtet, gleichzeitig
entstehe durch die Erfassung anderer Merkmale, wie zum Beispiel die Erfassung
ambulanter Leistungen, ein zusätzlicher Informationsgewinn.
- Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen. GKV-versicherte Männer im Alter ab 65 Jahren können künftig einmal im Leben eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung eines Aneurysmas der Bauchaorta (Ausbuchtung der Bauchschlagader) in Anspruch nehmen. Die Vergütungsregelung hat der Bewertungsausschuss nun beschlossen. Die neue Screening-Leistung kann zum 1. Januar 2018 unter anderem von Hausärzten abgerechnet werden, sofern sie über eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen. Dem G-BA-Beschluss zufolge wird sie nur Männern angeboten, weil diese wesentlich häufiger von einem Bauchaortenaneurysma betroffen sind als Frauen.
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