Apotheken dürfen keine „Fern-Rezepte“ beliefern
Seit der im Herbst 2016 verabschiedeten 4. AMG-Novelle ist den Apotheken im § 48 Arzneimittelgesetz die Belieferung von Rezepten verboten, die erkennbar ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurden. In Anlehnung an die Internetseite DrEd.com aus Großbritannien, die v.a. Verschreibungen für die Antibaby-Pille und Potenzmittel ausstellt, wird diese Regelung auch „Lex DrEd“ genannt. Wörtlich heißt es im § 48 AMG:
„(…) Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, (…).“
2 Kommentare
Cui bono? (Wem nützt es?)
von Hr.Bödewig am 23.01.2018 um 9:47 Uhr
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Digitales Rezept??
von Heiko Barz am 22.01.2018 um 17:02 Uhr
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