Pflichten im Winter

Rutschgefahr – auch in der Apotheke

Berlin / Stuttgart - 23.02.2018, 16:00 Uhr

Ein solches Warnschild  in der Apotheke ist auch bei Schnee und Nässe 
nicht zwingend erforderlich. Kunden, die im Winter ein Geschäft 
betreten, müssen ohnehin besonders vorsichtig sein (Foto: lagom / stock.adobe.com)

Ein solches Warnschild  in der Apotheke ist auch bei Schnee und Nässe nicht zwingend erforderlich. Kunden, die im Winter ein Geschäft betreten, müssen ohnehin besonders vorsichtig sein (Foto: lagom / stock.adobe.com)


Keine Fußmattten vor dem HV-Tisch. Ein Problem?

Aus Sicht der Richter hatte der beklagte Apotheker keine Schutzpflichten verletzt. Denn in Apotheken herrsche regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränke. Zudem gingen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus. Und auch das Warensortiment einer Apotheke rufe regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervor.

Schnee und Eis auf Arbeitswegen

Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, weil Schnee und Eis ihn daran hinderten, pünktlich zu sein, so braucht sein Arbeitgeber ihm dafür keinen Ausgleich zu zahlen: Er muss die Zeit entweder „nacharbeiten“ oder Urlaub nehmen. Denn das „Wegerisiko“ trägt der Mitarbeiter, nicht das Unternehmen, so das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren (Az.: 5 AZR 283/80).

Mehr lesen Sie in  Ausgabe 04/2018 der AZ.

Dass es keine Fußmatten vor dem HV-Tisch gab, sieht das Gericht ebenfalls nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Denn dort bestehe gerade keine erhöhte Ausrutschgefahr. Unschädlich sei weiterhin, dass der Apotheker kein Warnschild aufgestellt hatte. Wer im Winter ein Geschäft betrete, müsse immer mit einer Rutschgefahr rechnen. Der Besucher sei hier zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Überdies: Die Anwesenheit der Reinigungskraft habe einen ähnlich warnenden Effekt wie das Aufstellen eines Hinweisschildes gehabt.

Kunden müssen eine gewisse Feuchtigkeit hinnehmen

Letztlich stellen die Richter fest, dass Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen müssen. Eine Feuchtigkeit des Fußbodens lasse sich nämlich in einem solchen Falle auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen. Bevor er trocken werden kann, haben bereits die nächsten Kunden Feuchtigkeit hineingetragen. „Deshalb kann lediglich ein Aufwischen in angemessenen Zeiträumen gefordert werden“. Dass dies geschah, daran zweifelten die Richter nicht.

Das Urteil betrifft einen konkreten Fall – und nur die Verkehrssicherungspflicht des Apothekeninhabers in der Offizin.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.Juni 2016, Az.: 274 C 17475/15 - rechtskräftig



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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