Dass es keine Fußmatten vor dem HV-Tisch gab, sieht das Gericht ebenfalls nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Denn dort bestehe gerade keine erhöhte Ausrutschgefahr. Unschädlich sei weiterhin, dass der Apotheker kein Warnschild aufgestellt hatte. Wer im Winter ein Geschäft betrete, müsse immer mit einer Rutschgefahr rechnen. Der Besucher sei hier zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Überdies: Die Anwesenheit der Reinigungskraft habe einen ähnlich warnenden Effekt wie das Aufstellen eines Hinweisschildes gehabt.
Kunden müssen eine gewisse Feuchtigkeit hinnehmen
Letztlich stellen die Richter fest, dass Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen müssen. Eine Feuchtigkeit des Fußbodens lasse sich nämlich in einem solchen Falle auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen. Bevor er trocken werden kann, haben bereits die nächsten Kunden Feuchtigkeit hineingetragen. „Deshalb kann lediglich ein Aufwischen in angemessenen Zeiträumen gefordert werden“. Dass dies geschah, daran zweifelten die Richter nicht.
Das Urteil betrifft einen konkreten Fall – und nur
die Verkehrssicherungspflicht des Apothekeninhabers in der Offizin.
Amtsgericht
München, Urteil vom 24.Juni 2016, Az.: 274 C 17475/15 - rechtskräftig
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