Und in den Innenräumen?
Aber was ist mit den Innenräumen? Muss man Teppiche auslegen
oder gar Hinweisschilder aufstellen? Oder reicht es, den Boden regelmäßig zu
wischen? Ein im Sommer 2016 beim Landgericht München ergangenes Urteil hat Anhaltspunkte
für den Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Inhabers in der Apotheke
festgesteckt.
Für Apotheken gelten nach Ansicht der Münchener Richter geringere
Verkehrssicherungspflichten als für andere Geschäfte mit mehr Publikumsverkehr
und größerer Warenauswahl, zum Beispiel Kaufhäuser. Das Amtsgericht hat eine diesbezügliche Klage einer Kundin abgewiesen, die vom Apotheker Schadensersatz verlangt hatte. Die Frau hatte geklagt, weil sie hinfiel, als sie um den HV-Tisch herumgehen
wollte, um einen Blick in den Computer zu werfen, und auf ihren
Arm stürzte. Sie zog sich dabei eine Fraktur am Ellenbogen mit
Gelenkbeteiligung zu, die operiert werden wusste, und zu sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit
führte. Das Ganze war an einem winterlichen Februar-Tag geschehen. Fußmatten
gab es nur im Eingangsbereich, nicht vor dem HV-Tisch. Auch Warnschilder
hinsichtlich einer etwaigen Rutschgefahr waren nicht aufgestellt. Doch eine
Reinigungskraft machte zu diesem Zeitpunkt den Boden sauber. Vom Apotheker verlangte
sie Schadenersatz, unter anderem, weil sie ihren Haushalt nicht allein führen
konnte. Zudem beanspruchte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 1500 Euro. Bei
der Berechnung räumte sie ein, dass sie für den Unfall zur Hälfte selbst die
Schuld trage.
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