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Vergütung und Rechtliches
PTA hilft im Notdienst – welche Regeln gelten?
In vielen Apotheken ist der Nacht- und Notdienst Chefsache, in anderen Apotheken teilen ihn die angestellten Apotheker unter sich auf. Doch gelegentlich kommt es auch vor, dass PTA gebeten werden, im Notdienst mitzuhelfen. Ist das erlaubt? Und wenn ja, wie sieht das mit der Vergütung aus? Die Kollegen von PTAheute.de haben bei ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen nachgefragt.
Dürfen PTA Notdienste machen? Alleine natürlich nicht, sie müssen schließlich immer unter Aufsicht eines Apothekers arbeiten. Zum Kreis der notdienstberechtigten Apothekenangestellten zählen Apotheker, Pharmaziingenieure sowie Apothekerassistenten und Vorexaminierte. Doch gelegentlich werden PTA von ihren Chefs gebeten, im Notdienst mitzuhelfen. Allerdings gelten für PTA dann andere Regeln für die Vergütung. Denn die Vereinbarung im Bundesrahmentarifvertrag (§ 6 Nr. 6 BRTV/RTV Nordrhein), wonach bei einem Gehalt, das um 13 Prozent über dem Tarifgehalt liegt, die Bereitschaftsdienste bereits abgegolten sind und nicht zusätzlich in Geld oder Freizeit vergütet werden müssen, gilt nur für das notdienstberechtigte und damit auch notdienstverpflichtete Personal. Und demnach nicht für PTA. Wenn die Apothekenleitung PTA also zur Unterstützung und Mitarbeit im Bereitschaftsdienst einsetzt, kann sie sich auch nicht auf die Regelung des § 6 Nr. 6 BRTV/RTV Nordrhein berufen.
Für PTA handelt es sich bei der Mitarbeit um Sonn- und Feiertagsarbeit, jedenfalls dann, wenn der Dienst an einem solchen Tag zu leisten ist. Hierfür müssen nach der Regelung in § 8 BRTV/RTV Nordrhein Zuschläge von 85 Prozent auf das Tarifgehalt gezahlt werden. Es wird also nicht pro Stunde das Tarifgehalt, sondern das 1,85-fache des jeweiligen Gehalts pro Stunde gezahlt.
Kann man auch Freizeitausgleich gewähren?
Alternativ gibt es natürlich die Möglichkeit, dass anstelle einer Vergütung in Geld für die Arbeit im Notdienst Freizeit gutgeschrieben wird. Auch hier ist pro gearbeiteter Stunde ein Zuschlag von 85 Prozent fällig. Je gearbeitete Stunde erhalten PTA also nicht 60 Minuten, sondern 111 Minuten in Ihrem Zeitkonto gutgeschrieben beziehungsweise können sie „abbummeln“.
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