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Buchführungspflichten
Wie weit darf eine Kassen-Nachschau gehen?
Abgrenzung zum Datenschutz
Die ABDA geht hingegen nicht auf die übrigen Inhalte des Entwurfes ein. Im Entwurf ist vorgesehen, auch bei Bareinnahmen den Inhalt des Geschäfts und den Namen des Vertragspartners zu erfassen. Allerdings seien branchenspezifische Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Bei einem hohen Anteil an Laufkundschaft sei nicht zu beanstanden, wenn die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden, weil diese für die Nachprüfbarkeit nicht benötigt würden. Dies gelte auch, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem die Kundenerfassung zulasse, die Kundendaten aber nicht oder nur teilweise erfasst würden. Soweit solche Aufzeichnungen durchgeführt werden, seien sie jedoch aufbewahrungspflichtig, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstünden. Allerdings geht die ABDA in ihrem Schreiben nicht darauf ein, dass dieser Aspekt wegen der Vorschriften zur Geheimhaltung von Gesundheitsdaten für Apotheken besonders relevant ist.
Mit Blick auf künftige Perspektiven für die Arbeit der Apotheken erscheint zudem ein weiterer Aspekt des Entwurfes interessant. Demnach sind für Dienstleistungen keine Einzelaufzeichnungen von Kundendaten nötig, wenn der Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet ist. Gemeint ist dabei wohl insbesondere die Gastronomie. Doch seien Einzelausführungen zu führen, „wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann“. Dies dürfte beim Medikationsmanagement und anderen Leistungen der patientenorientierten Pharmazie erfüllt sein. Auch hier erscheint die Kollision mit dem Schutz von Gesundheitsdaten offensichtlich, doch die ABDA geht in ihrer Stellungnahme nicht darauf ein.
1 Kommentar
Personal ist offsichtlich für die Kleinen genügend da
von Ratatosk am 28.02.2018 um 8:38 Uhr
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