DAP-Arbeitshilfe Korrekturetikett
Das DeutscheApothekenPortal stellt eine Arbeitshilfe zum Korrekturetikett zur Verfügung. Dort finden sie alle Vorgaben zur Verwendung von Korrekturetiketten.
Patientenaufkleber aufs Rezept – und fertig: Eine Vorgehensweise, die in Kliniken immer wieder praktiziert wird. Leidtragende sind am Ende unter Umständen die Apotheken, denn die Aufkleber können Retaxprobleme mit sich bringen. Dazu kommt: Erlaubt ist es eigentlich auch nicht. Denn Aufkleber auf Rezepten sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel zur Korrektur in der Apotheke.
Sind Aufkleber auf dem Rezept erlaubt? Diese Frage wurde im vergangenen Jahr beim DeutschenApothekenPortal gestellt. Vor allem Patientenaufkleber, die in Klinikambulanzen gerne verwendet werden, begegnen einem immer wieder in der Apotheke. Sie sind aus vielerlei Gründen kritisch. Zum einen können sie Retaxationen nach sich ziehen, da sie von den Rechenzentren nicht maschinell verarbeitet werden können und zudem unter Umständen benötigte Angaben fehlen können. Besonders blöd wird es, wenn sich besagter Aufkleber auf einem Entlassrezept befindet. Dann verdeckt er nämlich den roten Balken, der ein Entlassrezept als solches kennzeichnet.
Patientenaufkleber sind allerdings nicht nur ärgerlich, sondern eigentlich auch gar nicht erlaubt. Warum das so ist? Die Beschriftung der Rezepte muss dauerhaft sein und ein „normales“ Etikett kann zumindest theoretisch ausgetauscht werden. Eine KV schreibt dazu folgendes:
„Beim Ausfüllen von Arzneimittelrezepten verwenden Sie bitte keine Aufkleber. Die Beschriftung der Rezepte muss dauerhaft sein. Nach der Vordruckvereinbarung hat die Beschriftung des Personalienfeldes zeilen- und spaltengerecht zu sein. In Ambulanzen werden vereinzelt die gängigen Patientenaufkleber benutzt. Das ist nicht zulässig. Die Aufkleber könnten gefälscht oder getauscht werden und sind nicht maschinenlesbar.“
Doch auch in der Apotheke kommen Aufkleber zum Einsatz, unter anderem um falsch bedruckte Rezepte zu korrigieren oder um Rezepte zu bedrucken, die so zerknittert sind, dass sie nicht direkt bedruckt werden können. Das ist grundsätzlich in Ordnung, allerdings müssen diese Korrekturetiketten den Vorgaben der technischen Anlage 2 zur Abrechnungsvereinbarung nach §300 SGB V entsprechen.
Der Aufkleber muss außerdem
Zudem muss bei Verwendung das Etikett von der Apotheke in der rechten unteren Ecke abgezeichnet werden. Dabei sollte die Unterschrift über die rechte untere Ecke des Aufklebers und gleichzeitig über das Verordnungsblatt aufgebracht werden. Fehlt die Signatur ist das allerdings eigentlich kein Retaxgrund. Im Einzelfall kann nachgebessert werden.
Ausnahme: Bei einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für Korrekturetiketten kann die Unterschrift entfallen, nämlich bei parenteralen Rezepturen, die nach Ziffer 4.14 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V abgerechnet werden und die Daten daher in elektronischer Form an die Kasse übermittelt werden. Hier ist die Zuordnung durch den Hash-Code (auch Hash-Wert) gewährleistet ist – ein Zahlencode, in den Apotheken-IK, eine Transaktionsnummer und ein Zeitstempel einfließen.
Das DeutscheApothekenPortal stellt eine Arbeitshilfe zum Korrekturetikett zur Verfügung. Dort finden sie alle Vorgaben zur Verwendung von Korrekturetiketten.
1 Kommentar
Retaxfalle
von Nachdenker am 09.03.2018 um 6:33 Uhr
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