Retax-Quickie

Aufkleber auf dem Rezept – ist das erlaubt?

Stuttgart - 08.03.2018, 07:00 Uhr

Statt Handschrift oder Aufdruck: Vor allem in Ambulanzen werden oft Etiketten für Rezepte verwendet. (Foto: Henrik Dolle / stock.adobe.com)                                      

Statt Handschrift oder Aufdruck: Vor allem in Ambulanzen werden oft Etiketten für Rezepte verwendet. (Foto: Henrik Dolle / stock.adobe.com)                                      


Welche Aufkleber darf die Apotheke verwenden? 

Doch auch in der Apotheke kommen Aufkleber zum Einsatz, unter anderem um falsch bedruckte Rezepte zu korrigieren oder um Rezepte zu bedrucken, die so zerknittert sind, dass sie nicht direkt bedruckt werden können. Das ist grundsätzlich in Ordnung, allerdings müssen diese Korrekturetiketten den Vorgaben der technischen Anlage 2 zur Abrechnungsvereinbarung nach §300 SGB V entsprechen. 


Der Aufkleber muss außerdem

  • sich aufgrund seiner Klebeeigenschaft untrennbar mit dem Rezept verbinden.
  • die Apothekennummer/IK, die Zuzahlung, den Gesamt-Brutto-Betrag und die drei Taxzeilen inklusive Arzneimittel-/Hilfsmittel-/Heilmittel-Nr., Faktor und Taxe überdecken. Die Felder BVG, Hilfsmittel, Impfstoff, Sprechstundenbedarf und Begr.-Pflicht dürfen nicht mehr überklebt werden.
  • bezüglich der Felder den Abmessungen des Muster 16 entsprechen. 
  • maschinenlesbar sein, ebenso wie die Angaben darauf.  
  • den Bestimmungen der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung entsprechen. Dasselbe gilt für die Angaben darauf.

Unterschrift nicht vergessen

Zudem muss bei Verwendung das Etikett von der Apotheke in der rechten unteren Ecke abgezeichnet werden. Dabei sollte die Unterschrift über die rechte untere Ecke des Aufklebers und gleichzeitig über das Verordnungsblatt aufgebracht werden. Fehlt die Signatur ist das allerdings eigentlich kein Retaxgrund. Im Einzelfall kann nachgebessert werden.

Ausnahme: Bei einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für Korrekturetiketten kann die Unterschrift entfallen, nämlich bei parenteralen Rezepturen, die nach Ziffer 4.14 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V abgerechnet werden und die Daten daher in elektronischer Form an die Kasse übermittelt werden. Hier ist die Zuordnung durch den Hash-Code (auch Hash-Wert) gewährleistet ist  – ein Zahlencode, in den Apotheken-IK, eine Transaktionsnummer und ein Zeitstempel einfließen.

DAP-Arbeitshilfe Korrekturetikett

Das DeutscheApothekenPortal stellt eine Arbeitshilfe zum Korrekturetikett zur Verfügung. Dort finden sie alle Vorgaben zur Verwendung von Korrekturetiketten.  

--> Hier geht's zur Arbeitshilfe. 

Alle bisherigen Fälle:

DAZ.online Serie

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Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Retaxfalle

von Nachdenker am 09.03.2018 um 6:33 Uhr

Es geht in unserem Beruf eigentlich nur noch um die Bürokratie! Formfehler, Aufkleber, Balken, Untershcriften unterstreichen, richtige Haken setzen... Wir dienen nicht mehr den Patienten - die werden mittlerweile "nebenbei" abgearbeitet - wir dienen nur noch einer gigantischen Maschinerie von Bürokraten. Ich weiß nicht, was wir tun können, wir sind ja auf Bezahlung durch diese Maschinerie angewiesen. Vielleicht sollten wir mal alles auflisten und den Krankenkassen vor die Tür legen -natürlich den Zeitaufwand dazu berechnen und der Beratung von Patienten gegenüber stellen.

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