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Risiko Prüfungsunfähigkeit
Pharmazieprüfung: Wer sich krank fühlt, sagt es besser gleich
Prüfungsfähig oder nicht? Das muss der Prüfling selbst wissen
Die Klägerin wandte gegenüber dem VGH aber auch ein, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass sie die genauen Auswirkungen ihrer Erkrankung nicht gekannt habe und nicht habe wissen können, dass die Medikamenteneinstellung über einen längeren Zeitraum erheblichen Einfluss auf ihre Konzentrationsfähigkeit habe. Doch die Richter am VGH meinen, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein Prüfling die Umstände, die seine Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindern, substantiiert und zeitnah („unverzüglich“) geltend zu machen hat. „Dies gilt insbesondere – wie im Fall der Klägerin – auch für den Prüfling, der an der Prüfung teilnimmt und die Mitteilung der Prüfungsergebnisse abwartet, um anschließend geltend zu machen, während der Prüfung aus Krankheitsgründen (unerkannt) in der Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein“.
Die Klägerin habe von ihrem Krankheitszustand gewusst, aber auf eigenen Wunsch an Prüfungen teilgenommen, obwohl einem ärztlichen Attest zufolge „die begonnene Medikamenteneinstellung noch deutlich insuffizient“ gewesen sei. Sie habe somit bewusst das Risiko auf sich genommen, nicht voll leistungsfähig zu sein. Für die Feststellung der Prüfungs(un)fähigkeit sei in erster Linie der Prüfling selbst verantwortlich, so der VGH. Er habe sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Wenn das so sein sollte, müsste er „ohne schuldhaftes Zögern“, die Konsequenzen ziehen und den Rücktritt von der Prüfung erklären.
Die Klägerin hatte sich zudem beschwert, dass Erst- und Zweitkorrektor bei einer Aufgabe zu unterschiedlichen Bewertungen kam. Zudem sei die Prüfungszeit zu knapp gewesen – doch auch dies ließ die Richter am VGH nicht an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils zweifeln.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2018, Az.: 7 ZB 17.1464
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