Die
Pflicht zur Führung von Verfahrensverzeichnissen zum Nachweis, dass die
Vorschriften der DS-GVO eingehalten werden, ist für ihn bezüglich der Apotheken
ebenfalls unstreitig. Kalkbrenner kommentierte weiterhin die Anpassung
Einwilligungserklärungen, die noch nicht der neuen Verordnung entsprechen, wie
etwa für Kundenkarten, sowie die Informationspflichten gegenüber den Apothekenkunden
bezüglich der Datenerhebung, etwa über einen Aushang in der Apotheke und/oder
einen Zusatz in der Geschäftskommunikation: „Die Grundsätze unserer
Datenverarbeitung können Sie in unserer Apotheke einsehen oder unter
[www.xy-apotheke.de/datenschutz]“.
Mit
der neuen Datenschutz-Grundverordnung erhalten die Behörden darüber hinaus weitergehende
Befugnisse in Form von Einsichtnahmen und Hinweisen auf Verstöße. Deren
„Vorboten“ seien schon jetzt spürbar, berichtete Kalkbrenner. Wer die neuen
Regeln nicht einhalte, müsse mit empfindlichen Sanktionen rechnen. So drohten je
nach Verstoß, empfindliche Bußgelder von bis zu vier Prozent des in Haupt- und
Filialapotheken erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.
„Niemand weiß, wie heiß die Suppe gelöffelt wird, die da gerade gekocht wird“,
meinte der Rechtsanwalt. DAV-Geschäftsführer Dr. Christian Rotta, der den
ApothekeRechtTag moderierte, ergänzte: „Hier ist noch extrem viel im Fluss. Man
sollte sich nicht verrückt machen lassen.“
8 Kommentare
datenschutz
von zöller peter am 23.03.2018 um 14:37 Uhr
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Andere Berufe?
von Karl Friedrich Müller am 23.03.2018 um 7:02 Uhr
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übertrieben
von Karl Friedrich Müller am 22.03.2018 um 17:01 Uhr
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AW: Ihr Optimismus kann teuer werden...
von G. Wagner am 22.03.2018 um 19:20 Uhr
AW: übertrieben
von Karl Friedrich Müller am 23.03.2018 um 2:37 Uhr
AW: übertrieben
von Bernd Jas am 24.03.2018 um 8:12 Uhr
Bestellung eines Datenschutzbeautragten
von Peter Bauer am 22.03.2018 um 11:59 Uhr
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AW: Bestellung eines Datenschutzbeautragten
von Conny am 22.03.2018 um 15:52 Uhr
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