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3. Mai 2018
In einem Rechtsstreit der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen die Siemens Betriebskrankenkassen (SBK) hatte das Landgericht München zugunsten der klagenden AKNR entschieden: Die Krankenkasse hatte ihrer Mitgliederzeitschrift Werbeflyer von DocMorris beigelegt, in denen der Arzneimittelversender mit einem 10-Euro-Gutschein warb, den man erhält, wenn man seine Rezepte bei ihm einlöst. Diese Werbung sei, so das Landgericht ein Verstoß gegen das Verbot von Werbegaben, auch nach dem EuGH-Urteil von 2016. Die SBK als Körperschaft des öffentlichen Rechts hätte den Verstoß erkennen müssen. Pustekuchen, sagt nun die nächste Instanz, das Oberlandesgericht München und urteilt, dass zwar die Verbotsvorschrift des § 7 Heilmittelwerbegesetzes greift, aber dass hier eine Beurteilung nach der Ausnahmeregelung für Zuwendungen, die in Form eines bestimmten Geldbetrages gewährt werden, erfolgen müsste. Die Werbung wäre demnach nur dann unzulässig, wenn sie entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes erfolgt. Und da fällt den Apothekern wieder das EuGH-Urteil auf die Füße: Die Anwendung des deutschen Arzneimittelpreisrechts gegenüber einer niederländischen Versandapotheke ist nämlich nicht mit dem europäischen Recht vereinbar. Außerdem könne sich die SBK auf das sogenannte Presseprivileg berufen, wonach der Herausgeber eines Presseerzeugnisses nur dann für die Veröffentlichung gesetzeswidriger Werbeanzeigen Dritter haftet, wenn er seine Pflicht verletzt hat, zu prüfen, ob die Anzeige grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße enthalte. Enthielt sie aber nicht, also durfte der DocMorris-Flyer der Krankenkassen-Zeitschrift beigelegt werden. Mein liebes Tagebuch, unabhängig davon, ob das nun rechtens ist oder nicht – ein schöner Zug von der SBK war das nicht und er fördert ganz gewiss nicht das partnerschaftliche Miteinander zwischen SBK und deutschen Vor-Ort-Apotheken.
3 Kommentare
Lasst uns die ABDA doch endlich umbenennen…
von Gunnar Müller, Detmold am 06.05.2018 um 11:13 Uhr
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Roboter
von Anita Peter am 06.05.2018 um 10:34 Uhr
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Futuromat
von Bernd Jas am 06.05.2018 um 9:37 Uhr
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