Schiedsstellenentscheidung

Apothekenvergütung für Grippeschutzimpfung steigt leicht

Berlin - 06.05.2024, 17:50 Uhr

Für Grippeschutzimpfungen in der Apotheke gibt es in der kommenden Saison etwas mehr Geld. (Foto: ABDA)

Für Grippeschutzimpfungen in der Apotheke gibt es in der kommenden Saison etwas mehr Geld. (Foto: ABDA)


Die Schiedsstelle hat entschieden, wie Apotheken künftig für Grippeschutzimpfungen vergütet werden. Das vorgesehene Plus ist überschaubar. Denn ein Ziel der Unparteiischen war, eine Gleichpreisigkeit mit der in Arztpraxen erbrachten Leistung zu erreichen. Vorerst werden Apotheken pro Impfung 11,40 Euro plus 1 Euro für die Beschaffung des Impfstoffs erhalten.

Seit 2022 dürfen auch geschulte Apotheker:innen unter bestimmten Voraussetzungen Grippeimpfungen für Erwachsene als Regelleistung anbieten. Die Entscheidung, wie diese Leistung samt Dokumentation zu vergüten ist, hat der Gesetzgeber Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband in die Hände gelegt. In ihrer ersten Verhandlungsrunde kamen sie auch zu einem Ergebnis: Seit dem Startjahr erhalten gegen Influenza impfende Apotheker:innen 7,60 Euro für die Leistung an sich, sowie 2,40 Euro fürs Verbrauchsmaterial. Einen weiteren Euro für die Beschaffungskosten sieht bereits das Gesetz vor (§ 132e Abs. 1a Satz 2 SGB V). Zusammen waren das also bislang 11 Euro.

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Im Herbst vergangenen Jahres kündigte der DAV diesen Vertrag allerdings mit Wirkung zum 31. März 2024. So hatte es seine Mitgliederversammlung beschlossen. Man verwies als Grund auf die ärztliche Vergütung. 

Ping-Pong-Effekt

Tatsächlich war es zu einem gewissen „Ping-Pong“-Effekt zwischen Apotheken und Ärzten gekommen: Die eine Berufsgruppe sieht sich wechselseitig gegenüber der anderen finanziell benachteiligt. Doch verhandelt wird eben nicht gemeinsam. Vielmehr erfolgen die Verhandlungen mit der Ärzteschaft auf KV-Ebene – und dann auch noch zeitversetzt. Und so gingen die Vorstellungen der Vertragspartner DAV und GKV wohl bei den jüngsten Verhandlungen offenbar zu weit auseinander. Damit gab es einen erneuten Fall für die Schiedsstelle.

Diese viel bemühte Schiedsstelle hat mittlerweile entschieden – auch wenn der Schiedsspruch noch nicht ausformuliert vorliegt. Wie die DAZ erfuhr, erhalten Apotheken nun bis Jahresende eine Vergütung von 10 Euro für die Durchführung und Dokumentation. Zusätzlich gibt es für Nebenleistungen, insbesondere Verbrauchsmaterialien wie Tupfer, 0,40 Euro und zum Ausgleich des Verwurf-Risikos 1 Euro. Beide Punkte bilden eine Besonderheit der Apotheken-Situation ab, die Ärzte und Ärztinnen so nicht haben. Dies ergibt für die Apotheken letztlich 11,40 Euro, mit dem 1 Euro für die Beschaffungskosten kommt man auf 12,40 Euro.

Weitere Anpassungen zum 1. Januar und 1. April 2025

Ab dem 1. Januar 2025 soll es dann 10,40 Euro für die Durchführung und Dokumentation geben – und ab dem 1. April 2025 reduziert sich der Ausgleich für das Risiko der Absetzbarkeit von 1 Euro auf 0,30 Euro. Für die Saison 2024/25 ist dann keine weitere Erhöhung vorgesehen.

Die Vergütung für Impfungen gegen Influenza bewegt sich damit in einem ähnlichen Bereich wie die für COVID-19-Impfungen, die Apotheken ebenfalls anbieten können. Für letztere erhalten Apotheken nach einem vor einem Jahr ergangenen Schiedsspruch ebenfalls 10 Euro für Impfung und Dokumentation. Für den Umgang mit Mehrdosenbehältnissen sind weitere 2,50 Euro vorgesehen, ebenso viel für gegebenenfalls weiteren erforderlichen Aufwand, insbesondere COVID-spezifische Mehraufwände bei der Dokumentation. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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3 Kommentare

@Apotheke

von Selbstständiger Apotheker am 07.05.2024 um 12:38 Uhr

Eine typische Aufgabe für Hilfskräfte wie Pflegepersonal, Arzthelferinnen oder MFA wird nicht dadurch aufgewertet, dass sie von einem Apotheker durchgeführt wird. Aufklärung und Beratung, sowie Verantwortung liegen jeweils beim Arzt oder Apotheker, dies schließt aber die Verabreichung nicht notwendigerweise mit ein. Skalierbar und damit wirtschaftlich durchführbar wäre Impfen in der Apotheke nur mit Terminvergabe und Aufgabenteilung in Verbindung mit geeigneten Räumlichkeiten (Warteraum).

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Impfverweigerer

von selbständiger Apotheker am 06.05.2024 um 20:27 Uhr

Solange nur approbierte Apotheker mit hohen Auflagen impfen dürfen, kann dies nicht kostendeckend durchgeführt werden. In den Arztpraxen erfolgt dies in der Regel auf Termin und meist ohne Aufklärung und immer ohne Dokumentation überwiegend durch MFAs und in der Regel ohne weitere Wartezeit. In der Apotheke nimmt Dokumentation, Aufklärung und Wartezeit nach der Impfung (wo?) zu viel Zeit in Anspruch, damit dies vergleichsweise vergütet werden könnte.
P.S.: habe während meiner Zeit im Sanitätsdienst selbst mehr Kameraden geimpft, als heute die meisten Kollegen!

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Impfverweigerer

von Apotheke am 07.05.2024 um 6:30 Uhr

Welche Tätigkeiten sollen wir noch an Nicht-Approbierte delegieren? Wäre eine aktivere Haltung unseres Berufsstandes, der Apothekerinnen und Apotheker, nicht wünschenswert? Schon wieder delegieren und verwalten?

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