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Schiedsstellenentscheidung
Apothekenvergütung für Grippeschutzimpfung steigt leicht
Die Schiedsstelle hat entschieden, wie Apotheken künftig für Grippeschutzimpfungen vergütet werden. Das vorgesehene Plus ist überschaubar. Denn ein Ziel der Unparteiischen war, eine Gleichpreisigkeit mit der in Arztpraxen erbrachten Leistung zu erreichen. Vorerst werden Apotheken pro Impfung 11,40 Euro plus 1 Euro für die Beschaffung des Impfstoffs erhalten.
Seit 2022 dürfen auch geschulte Apotheker:innen unter bestimmten Voraussetzungen Grippeimpfungen für Erwachsene als Regelleistung anbieten. Die Entscheidung, wie diese Leistung samt Dokumentation zu vergüten ist, hat der Gesetzgeber Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband in die Hände gelegt. In ihrer ersten Verhandlungsrunde kamen sie auch zu einem Ergebnis: Seit dem Startjahr erhalten gegen Influenza impfende Apotheker:innen 7,60 Euro für die Leistung an sich, sowie 2,40 Euro fürs Verbrauchsmaterial. Einen weiteren Euro für die Beschaffungskosten sieht bereits das Gesetz vor (§ 132e Abs. 1a Satz 2 SGB V). Zusammen waren das also bislang 11 Euro.
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Im Herbst vergangenen Jahres kündigte der DAV diesen Vertrag allerdings mit Wirkung zum 31. März 2024. So hatte es seine Mitgliederversammlung beschlossen. Man verwies als Grund auf die ärztliche Vergütung.
Ping-Pong-Effekt
Tatsächlich war es zu einem gewissen „Ping-Pong“-Effekt zwischen Apotheken und Ärzten gekommen: Die eine Berufsgruppe sieht sich wechselseitig gegenüber der anderen finanziell benachteiligt. Doch verhandelt wird eben nicht gemeinsam. Vielmehr erfolgen die Verhandlungen mit der Ärzteschaft auf KV-Ebene – und dann auch noch zeitversetzt. Und so gingen die Vorstellungen der Vertragspartner DAV und GKV wohl bei den jüngsten Verhandlungen offenbar zu weit auseinander. Damit gab es einen erneuten Fall für die Schiedsstelle.
Diese viel bemühte Schiedsstelle hat mittlerweile entschieden – auch wenn der Schiedsspruch noch nicht ausformuliert vorliegt. Wie die DAZ erfuhr, erhalten Apotheken nun bis Jahresende eine Vergütung von 10 Euro für die Durchführung und Dokumentation. Zusätzlich gibt es für Nebenleistungen, insbesondere Verbrauchsmaterialien wie Tupfer, 0,40 Euro und zum Ausgleich des Verwurf-Risikos 1 Euro. Beide Punkte bilden eine Besonderheit der Apotheken-Situation ab, die Ärzte und Ärztinnen so nicht haben. Dies ergibt für die Apotheken letztlich 11,40 Euro, mit dem 1 Euro für die Beschaffungskosten kommt man auf 12,40 Euro.
Weitere Anpassungen zum 1. Januar und 1. April 2025
Ab dem 1. Januar 2025 soll es dann 10,40 Euro für die Durchführung und Dokumentation geben – und ab dem 1. April 2025 reduziert sich der Ausgleich für das Risiko der Absetzbarkeit von 1 Euro auf 0,30 Euro. Für die Saison 2024/25 ist dann keine weitere Erhöhung vorgesehen.
Die Vergütung für Impfungen gegen Influenza bewegt sich damit in einem ähnlichen Bereich wie die für COVID-19-Impfungen, die Apotheken ebenfalls anbieten können. Für letztere erhalten Apotheken nach einem vor einem Jahr ergangenen Schiedsspruch ebenfalls 10 Euro für Impfung und Dokumentation. Für den Umgang mit Mehrdosenbehältnissen sind weitere 2,50 Euro vorgesehen, ebenso viel für gegebenenfalls weiteren erforderlichen Aufwand, insbesondere COVID-spezifische Mehraufwände bei der Dokumentation.
3 Kommentare
@Apotheke
von Selbstständiger Apotheker am 07.05.2024 um 12:38 Uhr
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Impfverweigerer
von selbständiger Apotheker am 06.05.2024 um 20:27 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Impfverweigerer
von Apotheke am 07.05.2024 um 6:30 Uhr
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