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Zyto-Skandal
Staatsanwalt ermittelt gegen Eltern von Zyto-Apotheker Peter S.
Anwälte der Mutter: „Keine Kenntnis“
Ein Anwalt der Mutter Doris S. wollte gegenüber DAZ.online zunächst zu den ihm bislang nicht bekannten Ermittlungen keine Stellung nehmen. „Sofern es tatsächlich zu Unterdosierungen von Medikamenten gekommen sein sollte, hatte unsere Mandantin hiervon keine Kenntnis“, hatte er bereits im Oktober 2017 auch in Bezug auf mögliche Hygieneverstöße erklärt. „Dies wird auch durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bestätigt“, hieß es damals: Trotz der damals bereits lange andauernden Ermittlungen gegen den Sohn hatte die Staatsanwaltschaft zu dem damaligen Zeitpunkt keine Ermittlungen gegen die Mutter eingeleitet.
„Unsere Mandantin hat zu keiner Zeit das Zyto-Labor der Alten Apotheke geführt und hatte darin auch keine Einblicke“, erklärte der Anwalt im Oktober 2017, obwohl es das Labor auch schon gab, als die Mutter Betreiberin der Apotheke war. Er begründete dies damit, dass die Zyto-Abteilung von ihrem Ehemann sowie von ihrem Sohn geführt worden sei. Auf Nachfrage erklärte der Anwalt später, dass sich die Aussage nur auf den Zeitraum seit der Übernahme durch den Sohn bezogen habe. Doris S. habe den Zyto-Bereich ordnungsgemäß betrieben und sich auch von der Eignung ihres Ehemannes wie auch Sohnes Gewissheit verschafft.
Gegen einen Onkologen wird weiterhin ermittelt
In Folge des Prozesses waren Vorwürfe nicht nur gegen die Eltern, sondern auch zahlreiche weitere Personen erhoben worden. Untersuchungen gegen Mitarbeiter seien noch nicht abgeschlossen, erklärte die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage. Gleiches gelte in Bezug auf unbekannte Urheber von drohenden Briefen, die sich gegen Teilnehmer von Demonstrationen in Bottrop richteten – und in Bezug auf einen Journalisten, der womöglich Teile einer Strafakte vor Eröffnung der Hauptverhandlung im Internet veröffentlicht hatte.
Gegen einen Onkologen, der mit Peter S. zusammengearbeitet hatte, werde weiter ein Anfangsverdacht überprüft, sagt die Pressesprecherin. „Erledigt ist allerdings der Vorwurf der Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier 2014“, erklärt sie: Peter S. hatte laut Zeugenaussage Kosten für diese übernommen. Doch dies hat einen banalen Grund „Die einschlägigen §§ 299a, 299b StGB, die ein entsprechendes Verhalten sanktionieren würden, sind erst mit Wirkung vom 04.06.2016 in Kraft getreten“, erklärt sie unter Bezug auf das Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen. Insoweit ergebe sich in Bezug auf diese Paragraphen kein Anfangsverdacht.
1 Kommentar
Peter S .
von Heinz Baranski am 08.05.2018 um 21:46 Uhr
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