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Formale Schritte
Wenn sich Käufer und Verkäufer gefunden und geeinigt haben, ist rechtzeitig der Kontakt zu den Behörden zu suchen, verwies Wenke Heidler vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit. Gibt der Inhaber seine Apotheke ab, muss er auf seine Betriebserlaubnis verzichten und der Käufer eine neue beantragen. Wird nur eine Filiale abgegeben, ist lediglich eine Änderung der Betriebserlaubnis erforderlich. Da die Erlaubnis an die Räumlichkeiten gebunden ist, muss der Startzeitpunkt mit dem des Miet- beziehungsweise Kaufvertrags übereinstimmen. „Ohne Räume, keine Betriebserlaubnis“, fasste Heidler zusammen.
Bei der Abgabe ist der Verkäufer in der Pflicht, die Aufbewahrungsfristen der Dokumente zu gewährleisten. So müssen Unterlagen zu Blutzubereitungen 30 Jahre, zu cancerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Substanzen 40 Jahre vorgehalten werden. Besteht die Apotheke unter einem neuen Inhaber weiter, ist es am besten, dem Nachfolger die Dokumente anzuvertrauen, ergänzte Kathrin Fuchs, Geschäftsführerin der Landesapothekerkammer Brandenburg. Im Falle einer kompletten Schließung muss der Inhaber die Dokumente sogar mit nach Hause nehmen.
Gut vorbereitet in die neue Phase
Das Seminar am vergangenen Mittwoch zeigte, wie entscheidend eine gute Vorbereitung für die erfolgreiche Apothekenübergabe ist. Die Treuhand Hannover Steuerberatungsgesellschaft bietet zusammen mit der Deutschen Apotheker und Ärztebank und anderen Experten mehrmals im Jahr Informationsveranstaltungen für Inhaber an, die sich in naher Zukunft von ihrer Apotheke trennen wollen. Aber auch für die andere Seite - die der Existenzgründer - ist mit Fortbildungen gesorgt. Denn gerade in politisch bewegten Zeiten ist der Apotheken-Nachwuchs wichtiger denn je.
1 Kommentar
Apothekenverkauf
von Frank ebert am 14.05.2018 um 20:09 Uhr
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