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Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 1)

Berlin - 28.12.2018, 13:15 Uhr

Auch Apotheken müssen sich für die EU-Datenschutzgrundverordnung wappnen. (Foto: Wladimir1804 / stock.adobe.com)

Auch Apotheken müssen sich für die EU-Datenschutzgrundverordnung wappnen. (Foto: Wladimir1804 / stock.adobe.com)


Wo ist der Datenschutzbeauftragte zu melden und zu nennen?

Frage:  Welcher Behörde muss ich den Datenschutzbeauftragten melden und wo muss sein Name überall erscheinen?

Antwort: Bei dem Datenschutzbeauftragten ist zunächst zwischen dem Namen und den Kontaktdaten zu unterscheiden. Nur die Kontaktdaten sind nach Art. 37 DSGVO zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem jeweiligen Sitz der (Haupt-)Apotheke. Sie ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich. Einen Katalog, wo die Kontaktdaten (nicht der Name) des Datenschutzbeauftragten überall erscheinen müssen, gibt es nicht. Ein Aushang am Eingang der Apotheke alleine genügt aber nicht. Die ganz herrschende Meinung fordert, dass die Angaben auf der Internetseite im Impressum oder in einer Datenschutzerklärung angegeben werden müssen. Zudem sind die Kontaktdaten in Informationen über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die den betroffenen Personen erteilt werden müssen (Art. 13, Art. 14 DSGVO), anzugeben. Mindestens aufzunehmen sind die Kontaktdaten also in:

  • einem Aushang,
  • im Internet (deutlich sichtbar), Kundenkartenanträge,
  • in sonstigen Patienteninformationen (nach Art. 13, 14 DSGVO).

Frage:  Muss ich auf dem allgemeinem Facebook- Account der Apotheke einen Hinweis auf den Datenschutzbeauftragten der Apotheke geben?

Antwort: Wie oben ausgeführt enthält Art. 37 Abs. 7 DSGVO nur eine allgemeine Veröffentlichungspflicht der Kontaktdaten. Die Rechtsprechung hat bei Facebook bisher gefordert, dass ein vollständiges Impressum aufzunehmen ist. Es ist deshalb nur ein kleiner Schritt, dass auch ein Hinweis auf den Datenschutzbeauftragten gefordert wird. Hier sollte kein Risiko eingegangen werden und die Kontaktdaten mit aufgenommen werden.



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2 Kommentare

Im Würgegriff der Datenkraken

von Heiko Barz am 27.05.2018 um 20:23 Uhr

Ich frage mich bei diesem Wahnsinn, was ich eigentlich noch in meiner Apotheke soll.
Ich habe z. B. Nicht die Fläche an einer Wand, um alle Vorschriften in der nötigen, lesbaren Größe anzuschlagen. Am besten ist, wir bauen alle um, oder besser noch wir machen alle unsere Läden dicht.
So langsam begreife ich den politischen Wahnsinn hinter dieser neuen Diskriminierungswelle aus den Gärtöpfen der EU. Das hat doch schon Methode.
Ich habe Pharmazie studiert, um Menschen in bestimmten Notlagen zu unterstützen, demnächst ist es wohl wichtiger, ein mehrjähriges Datenschutzstudium vorzulegen, bevor man etwas NÜTZLICHES studiert!

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Datenschutz

von Conny am 23.05.2018 um 7:55 Uhr

Diese Verordnung wird für viele Apotheken der vorletzte oder schon der letzte Sargnagel sein.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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