Top-Themen 2018
In der Kategorie „Top-Themen 2018“ stellen wir Ihnen in diesen Tagen einige der meist gelesenen und meist kommentierten Artikel aus dem Jahr 2018 vor. Dieser Beitrag erschien ursprünglich am 23. Mai 2018 um 07:00 Uhr.
Es sind nur noch wenige Tage bis die EU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft treten. Wir wollten von unseren Leserinnen und Leser wissen, welche Fragen, den Apothekern noch unter den Nägeln brennen. Ihre Fragen haben wir einigen namhaften Rechtsexperten zugeschickt. Lesen Sie heute die Antworten auf die ersten Fragen – sie ranken sich rund um den Datenschutzbeauftragten.
In der Kategorie „Top-Themen 2018“ stellen wir Ihnen in diesen Tagen einige der meist gelesenen und meist kommentierten Artikel aus dem Jahr 2018 vor. Dieser Beitrag erschien ursprünglich am 23. Mai 2018 um 07:00 Uhr.
Der 25. Mai ist allgegenwärtig: Zahlreiche Unternehmen sind im Endspurt, um sich für die neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen fit zu machen. DAZ.online, DAZ und AZ riefen ihre Leser kürzlich auf, Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu stellen. Es zeigte sich: Diese gab es nicht zu knapp. Wir haben die Fragen thematisch gebündelt und verschiedenen Experten vorgelegt.
Heute starten wir mit den Antworten. Dr. Timo Kieser und
Svenja Buckstegge (Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart), die auch die
siebenteilige AZ-Serie „Datenschutz ante portas“ geschrieben haben, beantworten
für Sie Fragen rund um den Datenschutzbeauftragten.
Frage: Ich bin in der Filialapotheker meiner Tochter als Filialleiter bestellt. Darf ich den Posten als Datenschutzbeauftragter bekleiden? Wo gibt es eine Regelung zu etwaigen Interessenkollisionen?
Antwort: Nein, eine Bestellung als Datenschutzbeauftragter scheidet aus. Ein Datenschutzbeauftragter muss weisungsfrei handeln können. Interessenkonflikte dürfen sich nicht ergeben, Art. 38 Abs. 3, Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO. Filialleiter haben Leitungsfunktion. Der Filialleiter ist dafür verantwortlich, dass jedenfalls die Filialapotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird, § 2 Abs. 1 Ziffer 5, Abs. 2 ApBetrO. In den Aufgabenbereich eines Filialleiters fällt damit auch der Umgang mit Daten. Wird der Filialleiter nun Datenschutzbeauftragter, besteht ein Interessenkonflikt, da er sich jedenfalls teilweise selbst kontrollieren müsste. Ebenso wenig wie ein Geschäftsführer Datenschutzbeauftragter sein kann, ist dies bei einem Filialleiter der Fall. Auch eine zu große familiäre Nähe ist ein Indiz für Interessenskonflikte. Schon bei leitenden Angestellten wird vertreten, dass eine Stellung als Datenschutzbeauftragter nicht in Betracht kommt. Im Verhältnis Eltern/Kinder oder Ehemann/Ehefrau ist eine noch größere Nähe gegeben. Es besteht die Gefahr von Interessenskonflikten, da der Datenschutzbeauftragte unter Umständen Kontakt zur Aufsichtsbehörde suchen muss. Droht dann einem Familienangehörigen Ungemach, wird er einen solchen Schritt kaum gehen. Einen detaillierten Katalog mit lnteressenskonflikten gibt es nicht. Hier ist letztendlich eine Gesamtabwägung aller Umstände gefragt.
2 Kommentare
Im Würgegriff der Datenkraken
von Heiko Barz am 27.05.2018 um 20:23 Uhr
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Datenschutz
von Conny am 23.05.2018 um 7:55 Uhr
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