DSGVO-Expertenbefragung

Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 2)

Berlin - 23.05.2018, 17:45 Uhr

In der Apotheke stellt sich künftig so manche datenschutzrechtliche Frage. (Foto: Imago)

In der Apotheke stellt sich künftig so manche datenschutzrechtliche Frage. (Foto: Imago)


Darf man Zuzahlungsbescheinigungen dem Ehepartner mitgeben?

Frage: Ist es DSGVO­-konform, die Zuzahlungsbescheinigungen für Eheleute dem in der Apotheke persönlich Erscheinenden für dessen Ehepartner mitzugeben? Wie sieht es mit Nachbarn, Kindern, Betreuern aus? Darf man auf Zuzahlungssammelquittungen noch die Arzneimittelnamen aufdrucken?

Antwort: Die Aushändigung von Zuzahlungsbescheinigungen an den jeweiligen Betreuer des Kunden ist möglich. An Kinder und Nachbarn dürfen die Bescheinigungen ausgehändigt werden, wenn die betroffenen Patienten dem zugestimmt haben. Im Zweifelsfall muss die Apotheke diese Zustimmung nachweisen. Gleiches gilt für die Aushändigung an den jeweiligen Ehepartner. Wenn der Ehepartner gleichzeitig Rezepte des anderen Ehepartners einlöst, geht damit wohl konkludent das Einverständnis, die Zuzahlungsbescheinigungen zu erhalten, einher. Ob Arzneimittelnamen auf Zuzahlungssammelquittungen aufgedruckt werden, sollte mit dem Kunden abgeklärt werden. Die DSGVO steht dem nicht entgegen, wenn die Zustimmung der Kunden vorliegt. Zur Erlangung von Zuzahlungsbefreiungen/Berücksichtigung bei der Steuer wird regelmäßig der Arzneimittelname aber nicht notwendig sein. Letztlich erhalten dann Dritte Kenntnis von der Gesamtmedikation, was regelmäßig nicht im Interesse der Patienten ist. Mit dem Auf­druck der Arzneimittelnamen sollte man deshalb zurückhaltend sein.

Frage: Darf man Rezepte von Eheleuten bzw. verschiedenen Personen nacheinander in einem Gesamtauftrag verarbeiten, weil alles zusammen abgeholt und bezahlt wird? Wir buchen die Arzneimittel jeweils unter den entsprechenden Namen ab und es gibt dann einen großen Kassenzettel, der alle Medikamente für alle Personen enthält.

Antwort: Wenn die Rezepte von einer familiär verbundenen Person gemeinsam eingelöst werden, kann vertreten werden, dass eine konkludente Einwilligung in einen Gesamtauftrag vorliegt (insbesondere bei Familie oder Eheleuten). Wenn unterschiedlichste verschiedene Personen zusammengefasst wer­ den, z.B. durch die Einlösung von Rezepten durch einen Pflegedienstes, sind die Aufträge einzeln abzuarbeiten mit einzelnen Kassenzetteln, auch wenn die Arzneimittel zunächst einer Person (Mitarbeiter des Pflegedienstes) mitgegeben werden. Es dürfte sinnvoll sein, generell mit einzelnen personenbezogenen Kassenzetteln zu arbeiten. Probleme werden hierdurch vermieden.

Wenn der Patient nicht mehr in der Apotheke ist, empfiehlt es sich, ihn anzurufen und sein Einverständnis einzuholen. Arztpraxen und Kliniken dürfen telefonische Anfragen grundsätzlich noch beantworten. Wichtig ist, dass es hierfür tatsächlich ein Einverständnis des Patienten gibt. Wenn eine Arztpraxis Anfragen beantwortet und es a) gar nicht die Apotheke ist, die anruft sondern ein Dritter, oder b) ein Einverständnis des Patienten nicht vorliegt, handelt die Arztpraxis mit der Beantwortung rechtswidrig. Sie kann sich deshalb auf den Standpunkt stellen, dass das Einverständnis des Patienten nachgewiesen wird. Hierzu ist ein unterschriebener Kundenkartenantrag, aus dem sich dieses Einverständnis ergibt, geeignet. Realität, Praktikabilität und Rechtssicherheit klaffen weit auseinander. Dies ist aber bei apotheken­/ärzterechtlichen Themen leider kein Einzelfall.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Arztkontakt bei unklarer Verordnung

von Andreas P. Schenkel am 23.05.2018 um 20:57 Uhr

Trifft der Apotheker während des Abgabeprozesses auf eine unklare Verordnung, so ist er aufgrund des § 17 Abs. 5 Satz ApBetrO verpflichtet, das Abgabehemmnis (Irrtum, Unlesbarkeit, Sonstiges) vor der Abgabe zu beseitigen. Ist dies nur durch Kontaktaufnahme mit dem Verschreiber möglich, so ist diese nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zulässig, da die ApBetrO hier eine rechtliche Verpflichtung erschafft. Ein Einverständnis des Kunden ist somit meiner Meinung nach nicht nötig.

Dadurch, dass sowohl der Apotheker als auf der Verordner derselben Strafnorm des § 203 StGB unterliegen, kommt die Verschwiegenheitspflicht hier nicht zum Tragen, da die beiden Beteiligten über den selben Vorgang reden und sie sich somit wechselseitig nichts offenbaren, was dem jeweils anderen nicht schon bekannt wäre.

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