BGH-Urteil zu Blankett-Kündigungen

Noweda will sich nicht ausnutzen lassen

Berlin - 14.06.2018, 17:45 Uhr

Von einem Apotheker, der Genossenschaftsmitglied sein will, erwartet die Noweda auch etwas. (Foto: Noweda)

Von einem Apotheker, der Genossenschaftsmitglied sein will, erwartet die Noweda auch etwas. (Foto: Noweda)


Satzungsregelung statt einzelvertragliche Vereinbarung

Auch ein Ausscheiden aufgrund der Konditionenvereinbarung nimmt das Gericht nicht an. Diese sei im Hinblick auf das Genossenschaftsrecht ebenfalls unwirksam. Die Richter erläutern, dass derartige Regelungen die das Mitgliedschaftsverhältnis unmittelbar berühren, grundsätzlich in der Satzung zu regeln sind. In der juristischen Literatur sei bereits streitig, ob eine Satzungsregelung zulässig ist, die unter bestimmten Umständen eine „automatische“ Beendigung der Mitgliedschaft vorsieht (hier: „gilt als gekündigt“, wenn Umsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt). Doch diesen Streit will der Bundesgerichtshof dann wirklich nicht klären – denn auf jeden Fall sei es nicht zulässig, einen solchen Beendigungsgrund einzelvertraglich zu vereinbaren.

Die Noweda nimmt das Urteil mit Fassung. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass Mitglieder die genossenschaftliche Gemeinschaft nicht ausnutzen sollten, indem sie zwar eine Dividende beziehen, aber selbst nicht für Umsätze sorgen. Aus Sicht der Genossenschaft ändert sich durch das höchstrichterliche Urteil aber ohnehin nichts. Sie habe nämlich bereits auf ihrer Generalversammlung im November 2016 eine Satzungsänderung beschlossen, um solchen „Fällen der Ausnutzung der Genossenschaft“  begegnen zu können. Danach können Mitglieder aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn sie über einen bestimmten Zeitraum die Einrichtungen der Genossenschaft nicht in dem vereinbarten Umfang nutzen. Werden die Einrichtungen über einen noch längeren Zeitraum nicht genutzt, wird die Mitgliedschaft automatisch beendet.

„Wir werden es auch zukünftig nicht dulden, dass einzelne beruflich aktive Apotheker oder Apothekerinnen auf Kosten aller anderen Mitglieder der Noweda Dividenden beziehen, ohne durch Umsatzvergabe an die Noweda zu deren Erwirtschaftung beizutragen“, erklärte der Noweda-Vorstandsvorsitzende Dr. Michael P. Kuck. „Die Genossenschaft versteht sich als eine Gemeinschaft, in der Apotheker und Apothekerinnen zusammenstehen, um eine starke und loyale Unterstützung in allen beruflichen Fragen zu erleben. Ausnutzer haben in dieser Gemeinschaft keinen Platz.“

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018, Az.: II ZR 2/16



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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