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Neues Datenschutzrecht
Kein Datenschutzbeauftragter für kleine Apotheken
Die neue Datenschutzgrundverordnung bringt für die Gesundheitsberufe keine grundsätzlichen Änderungen mit sich. Auch die Anpassungen im nationalen Recht folgten der Prämisse, das bereits zuvor bestehende hohe Datenschutzniveau im Gesundheitsbereich beizubehalten. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP. Darin bekräftigt sie zudem, dass Apotheken mit unter zehn Beschäftigten grundsätzlich keinen Datenschutzbeauftragten benötigen.
Die FDP-Bundestagsfraktion zeigt sich besorgt um kleine Betriebe und speziell um die Gesundheits- und Pflegeberufe: Bürdet ihnen das seit Ende Mai geltende neue Datenschutzrecht zu viel auf? Zu viel Bürokratie, zusätzliche Kosten und die Gefahr von Abmahnungen? Nach einer umfassenderen und allgemeineren Kleinen Anfrage zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz hatte die Oppositionsfraktion weitere 16 Fragen formuliert, die speziell den Gesundheitsbereich adressierten.
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Nun liegt die Antwort der Bundesregierung vor. Ihr Tenor: Die wesentlichen Grundsätze der Verarbeitung von Daten ändern sich durch die DSGVO nicht. Öffnungsklauseln ermöglichten den Mitgliedstaaten im Gesundheitsbereich spezifische Regelungen. Und bei den hierzulande vorgenommenen Anpassungen sei man der Prämisse gefolgt, das hohe Datenschutzniveau des bereichsspezifischen Gesundheit- und der Sozialdatenschutzes so weit wie möglich beizubehalten.
Auf die Frage, welche Auswirkungen die DSGVO auf den Austausch von Patientendaten zwischen einzelnen Leistungserbringern haben könnte, erklärt die Regierung, dass es im Hinblick auf die Erlaubnistatbestände, die keiner gesonderten Einwilligung des Patienten bedürfen, keine grundsätzlichen Änderungen gebe. Damit blieben die Möglichkeiten des Datenaustauschs zwischen Leistungserbringern sowie mit den Kranken- und Pflegekassen grundsätzlich bestehen. Auch auf die Regelungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der Telematikinfrastruktur und den Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) habe die Verordnung keine spezifischen Auswirkungen.
3 Kommentare
und dann?
von Karl Friedrich Müller am 11.07.2018 um 13:36 Uhr
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AW: und dann
von Heiko Barz am 12.07.2018 um 9:06 Uhr
AW: und dann
von Heiko Barz am 12.07.2018 um 10:20 Uhr
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