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Was gehört in die Reiseapotheke? (Teil 2)

Bonn - 17.07.2018, 10:15 Uhr

„Die“ Reiseapotheke für alle gibt es nicht, sondern die Zusammenstellung
ist individuell. (b / Foto: blende40 / stock.adobe.com)

„Die“ Reiseapotheke für alle gibt es nicht, sondern die Zusammenstellung ist individuell. (b / Foto: blende40 / stock.adobe.com)


„Die Pille“ und Dauermedikation in der Reiseapotheke

Bei der Reiseberatung von Kundinnen, die mit der „Pille“ verhüten, sollte bei einem Reiseland mit Zeitverschiebung ein Hinweis zur Einnahme erfolgen. Wenn die „Pille“ im Urlaubsland nach deutscher Zeit eingenommen werden möchte, ist bei der Einnahme nichts besonderes zu beachten. Sollte es allerdings zu einer zeitlichen Veränderung bei der Einnahme kommen, ist besonders bei reinen Gestagen-Präparaten (Minipille, z.B. Microlut®) auf das nur sehr kleine Zeitfenster hinzuweisen: Die Mini­pille hat ein Zeitfenster von nur 3 Stunden! Die kombinierten Mikropillen (z.B. Valette®, Maxim®, Belara®) und Minipillen mit dem Gestagen Desogestrel haben ein Zeitfenster von 12 Stunden. 

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Was gehört in die Reiseapotheke? (Teil 1)

Dauermedikamente: für drei Tage ins Handgepäck

Dauermedikamente gehören bei Fernreisen in einer Menge die für mindestens drei Tage reicht, in das Handgepäck. Für den Transport von Insulin oder anderen wärme­empfindlichen Arzneimitteln gibt es spezielle Kühltaschen, die auch in der Apotheke gekauft werden können. 

Insulin auf Reisen

Bei Flugreisen gehört Insulin in das Handgepäck und nicht in den Koffer. Im Frachtraum eines Flugzeuges kann es frieren, was das Insulin zerstören würde. Aber CAVE: Coolpads für die Kühlung des Insulins enthalten Flüssigkeit. Ihr Kunde soll mit dem Flughafen oder der Fluggesellschaft abklären, ob es Probleme bei der Sicherheitskontrolle gibt und ob ggf. ein ärztliches Schreiben mitgeführt werden sollte.

Für die Mitnahme von starken Schmerzmitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, sollte sich der Patient unbedingt vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche Angaben zu Einzel-­ und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Die Formulare können Patienten von der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausdrucken. Im außereuropäischen Ausland bestehen oft besondere Ein­fuhrbedingungen für Arzneimittel, ganz besonders für Betäubungsmittel. Genauere Informationen findet man bei der Botschaft des entsprechenden Reiselandes. 



Lars Peter Frohn, Apotheker, Autor DAZ.online
radaktion@daz.online


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