- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Sonder-PZN reicht: ...
Infoschreiben an Ärzte und Apotheker
Sonder-PZN reicht: Ersatzkassen verzichten auf neues Rezept bei Valsartan
Was muss man in der Apotheke tun, wenn weder das verordnete noch eines der drei preisgünstigsten Valsartane lieferbar ist, um keinen Retax zu riskieren? Über die Frage herrscht große Unsicherheit. Einzelne Kassen haben sich geäußert, andere nicht. Bei den Ersatzkassen gibt es jetzt Klarheit: In einem Infoschreiben an Ärzte und Apotheker erklären sie, wie sie sich die Versorgung der vom Valsartan-Rückruf betroffenen Patienten vorstellen.
Nur fünf Hersteller sind nicht vom Rückruf der valsartanhaltigen Arzneimittel aufgrund einer potenziellen Verunreinigung mit dem wahrscheinlich krebserregenden NMDA betroffen. Sie haben ihren Wirkstoff offensichtlich aus einer anderen Quelle und nicht von dem chinesischen Hersteller Zhejiang Huahai Pharmaceutical Co., Ltd. bezogen. Es gibt bereits Lieferengpässe, zum Teil dauern diese laut Herstellermeldung bis Juli 2019 an. Für Apotheker und auch Ärzte birgt das erhebliche Unsicherheiten. So war beispielweise nicht bei allen Kassen klar, ob die Vorgaben des Rahmenvertrags weiter ohne Einschränkung gelten oder ob die Kassen in dieser besonderen Situation den Leistungserbringern entgegen kommen.
Infoschreiben der Ersatzkassen
Die Ersatzkassen, also TK, Barmer, DAK, KKH, HKK und HEK, haben nun Klarheit geschaffen und sich mit einem Infoschreiben an Ärzte und Apotheker gewandt. Damit wolle man zu einer möglichst reibungslosen und nahtlosen Arzneimittel(weiter)versorgung im Sinne der Versicherten beitragen, heißt es. Sie weisen darauf hin, dass für die Apotheken die bestehenden Regelungen des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V beziehungsweise der vdek-DAV-Arzneiversorgungsvertrag (AVV) ausdrücklich retaxsichere Alternativverfahren vorsehen, sollte die Apotheke das Rabattvertragspartnerpräparat nicht liefern können
Vorgehen in der Apotheke
Das Vorgehen in der Apotheke stellen sich die Ersatzkassen folgendermaßen vor:
Bei Vorlage von Verordnungen über valsartanhaltige Arzneimittel ohne Aut-idem-Kreuz gilt nach wie vor, dass bei Nichtverfügbarkeit des Rabattpartnerarzneimittels der jeweiligen Kasse eins der drei preisgünstigsten oder das namentlich verordnete (oder ein wirtschaftlicher Import) mit der Kennzeichnung der Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit abgegeben werden kann.
Sollte die Belieferung nach diesen Kriterien jedoch nicht möglich sein, ist es ausreichend, wenn die Apotheke dies auf der Verordnung dokumentiert. Neben der Angabe der Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit ist auch die Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu dokumentieren und abzuzeichnen. Die Dokumentation auf dem Rezept sollte immer vor der Abrechnung des Rezeptes erfolgen, um Auffälligkeiten bei der Abrechnungsprüfung zu vermeiden
Das sollen die Ärzte tun
Vor einer – für den Patienten aufzahlungspflichtigen – Belieferung mit dem Altoriginal raten die Kassen in jedem Fall zur Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Der Arzt sei gemäß § 73 Abs. 5 SGB V beziehungsweise § 29 Abs. 6 Bundesmantelvertrag verpflichtet, den Versicherten auf die Mehrkosten hinzuweisen, heißt es, sofern er keine Möglichkeit der Versorgung mit einer aufzahlungsfreien Alternative sieht.
Selbst bei länger andauernden Lieferausfällen der valsartanhaltigen Arzneimittel befürchten die Ersatzkassen aufgrund der alternativ verfügbaren Sartane beziehungsweise ACE-Hemmer keine notstandsähnliche Situation für die betroffenen Patienten.
Verordnung ohne Aut-idem-Kreuz
Auch an die Ärzte wenden sich die Ersatzkassen. Ihnen raten sie, mit ihren vom Rückruf valsartanhaltiger Arzneimittel betroffenen Patienten die weitere Therapie zu besprechen. Weiter erklären sie den Verordnern, dass Apotheken Muster-16-Verordnungen mit nicht zurückgerufenen Valsartan-Produkten der Hersteller TAD, Mylan-Dura, Macleods und Aurobindo sowie des Altoriginals von Novartis und deren Re-Importe beliefern, sofern diese verfügbar sind – und unter der Voraussetzung, dass die Verordnung ohne Aut-idem-Kreuz erfolgt ist. Apotheken nehmen den Austausch unabhängig von dem verordneten Arzneimittel vor, heißt es.
Zudem weisen die Kassen die Ärzte auf die Verpflichtung hin, bei Verordnung der Altoriginale, wenn diese für zwingend notwendig gehalten wird, die Patienten über die Mehrkosten aufzuklären. Alternativ sei eine Therapieumstellung auf andere Sartane oder ACE-Hemmer im Hinblick auf eine langfristig sichere und wirtschaftliche Versorgung zu erwägen. Die Ersatzkassen verweisen dann auf die Äquivalenzdosistabelle der AMK.
Mehr zum Thema
Äquivalenzdosen bei Umstellung
Wenn Valsartan-Patienten auf ein anderes Sartan umgestellt werden sollen
Valsartan-Rückruf
Wenn Sartane ausgehen, auf ACE-Hemmer wechseln
Dass es zu Auffälligkeiten kommt, die Anlass zu Prüfaktivitäten böten, erwarten die Ersatzkassen bei Beachtung dieser Regeln nicht. Falls doch, würde die besondere Situation bei valsartanhaltigen Arzneimitteln bei der Einhaltung von Zielvorgaben in den regionalen Arzneimittelvereinbarungen adäquat berücksichtigt werden, heißt es.
4 Kommentare
Unmenschliches Verhalten der BKK24
von Sochor Gabi am 26.07.2018 um 12:18 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Valsartan
von Olschewski am 20.07.2018 um 15:09 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Retaxgnade der Ersatzkassen
von Heiko Barz am 20.07.2018 um 12:14 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Retaxgnade der Ersatzkassen
von Mühe am 23.07.2018 um 13:58 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.