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Verwaltungsgericht Aachen
Apotheker verliert nach Steuerbetrug Betriebserlaubnis
Einem Apotheker, der wegen Steuerdelikten strafrechtlich verurteilt wurde, ist zu Recht die Betriebserlaubnis für seine beiden Apotheken entzogen worden. Dies hat kürzlich das Verwaltungsgericht Aachen entschieden. Er besitze nicht die für den Apothekenbetrieb notwendige Zuverlässigkeit, so die Richter. Ein weiteres Verfahren, in dem über den Widerruf der Approbation entschieden werden soll, ist noch anhängig.
Ein Apotheker aus Düren war 2013 von der Oberfinanzdirektion wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung angezeigt worden. 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung. Er war in sieben Fällen für schuldig befunden worden, Steuern in Höhe von insgesamt mehr als 238.000 Euro hinterzogen zu haben. Zudem hat er zwischen 2009 und 2012 Manipulationssoftware eingesetzt und damit seine steuerpflichtigen Barumsätze gemindert sowie Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert. Für die Jahre 2007 bis 2010 hat er jeweils falsche Steuerklärungen abgegeben. Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Apotheker ein Geständnis abgelegt hatte. Zur Strafaussetzung auf Bewährung für zwei Jahre führte das Strafgericht aus, die Sozialprognose sei günstig. Das Gericht erwarte, dass der erstmalig straffällig gewordene Kläger sich die Verurteilung als Warnung dienen lasse und künftig keine Straftaten mehr begehen werde.
Die zuständige Behörde entzog dem Apotheker daraufhin sowohl die Approbation als auch die Betriebserlaubnis für die beiden von ihm geführten Apotheken. Gegen beide Maßnahmen ging der Apotheker vor – und landete vor dem Verwaltungsgericht. Während das Verfahren zur behördlichen Verfügung zum Approbationswiderruf noch bei Gericht anhängig ist, ist die erstinstanzliche Entscheidung zur Betriebserlaubnis im Juli gefallen: Das Verwaltungsgericht hält den Widerruf wegen Unzuverlässigkeit für rechtmäßig.
Geständnis, Schuldentilgung und Zeitablauf helfen Apotheker nicht weiter
Der klagende Apotheker hatte in dem Verfahren eingewandt, er sei nicht als unzuverlässig einzustufen: Sein Fehlverhalten liege zwischen sieben und zehn Jahren zurück. Zudem habe er im Ermittlungsverfahren mitgewirkt und sämtliche Steuerschulden beglichen. Ihm sei insbesondere auch kein berufsspezifisches Fehlverhalten vorzuwerfen. Er habe weder das Gesundheitssystem geschädigt noch Personen.
Doch das Verwaltungsgericht ließ diese Einwände nicht gelten. Die Betriebserlaubnis sei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Apothekengesetz (ApoG) unter anderem zu widerrufen, wenn er nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG). Und diese fehlt dem Kläger nach Auffassung der Richter: Es lägen strafrechtliche Verfehlungen vor, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen ließen. In ihrem Urteil führen sie aus, dass die hierbei anzustellende Prognose auf der Wertung des Verhaltens in der Vergangenheit beruhe, wobei die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten zu berücksichtigen seien. Dabei seien nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten in den Blick zu nehmen, sondern auch solche, die gegen die grundsätzlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden verstießen – dazu gehöre etwa auch die ordnungsgemäße und inhaltlich richtige Abgabe von Steuererklärungen.
2 Kommentare
übermäßiges Gewinnstreben
von Thomas Kerlag am 21.08.2018 um 19:37 Uhr
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AW: übermäßiges Gewinnstreben
von martinmax am 21.08.2018 um 21:39 Uhr
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