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Kartenzahlung in der Apotheke
DSGVO: Apotheken müssen Kunden über den Umgang mit Bankdaten informieren
DSGVO-Experten Kieser und Buckstegge: Praktisch kaum umsetzbar
DAZ.online hat bei Dr. Timo Kieser und Svenja Buckstegge nachgefragt, was sie davon halten. Die beiden Juristen (Oppenländer Rechtsanwälte, Stuttgart) haben das neue Datenschutzrecht für die AZ und DAZ.online bereits mehrfach unter die apothekenspezifische Lupe genommen. Aus ihrer Sicht ist die geschilderte Vorgehensweise nicht ideal. Schon die Lebensmittel Zeitung nennt als möglichen Knackpunkt den Medienbruch: Wer analog einkauft und mit Karte bezahlt – reicht dem der Verweis auf eine Info im Internet?
Doch Kieser und Buckstegge halten den Vorschlag auch sonst für praktisch kaum umsetzbar. „Es dürfte kaum einen Verbraucher geben, der während/beim Bezahlvorgang erst einmal auf die Webseite geht und sich die Datenschutzinformationen im Einzelnen durchliest, um dann zu entscheiden, ob er den Kartenzahlungsvorgang fortsetzt“. Genauso wenig werde der Verbraucher die Druckbroschüre lesen – schon gar nicht, wenn eine Schlange hinter ihm wartet. „Der vorzugswürdigere Weg ist unseres Erachtens ein Aushang im Eingangsbereich oder Schaufenster, in dem auf die Verarbeitung der Daten bei Einsatz einer EC-Karte oder sonstigen Kartenzahlung im Einzelnen hingewiesen wird“, so die Anwälte. Ein Kunde, der sich dafür interessiert, kann sich dann vor dem Kauf informieren, was mit seinen Daten bei der Kartenzahlung geschieht.
„Wenn sämtliche Informationen in dem Aushang genannt werden, ist dies die sichere Variante“, so Buckstegge und Kieser. Hier habe der Kunde noch eine echte Entscheidungsmöglichkeit. Bekommt er die Info erst, wenn er direkt vorm Bezahlen steht, ist er nicht mehr so frei. Die Informationen können auch mit in den ohnehin schon bestehenden Aushang aufgenommen werden.
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Die Anwälte weisen darauf hin, dass die Pflicht zur Information über die ECKartenzahlung ohnehin nicht völlig neu ist. Eine Pflicht zur Information über die Datenverarbeitung im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens habe auch nach dem alten Datenschutzrecht bestanden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen hätten sich damals für einen Aushang der Informationen ausgesprochen und ein Muster mit den Netzbetreibern abgestimmt.
5 Kommentare
Gegenteil
von Karl Friedrich Müller am 24.08.2018 um 16:09 Uhr
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von Hummelmann am 24.08.2018 um 13:53 Uhr
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von Sven Larisch am 24.08.2018 um 8:42 Uhr
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