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Widerruf der Betriebserlaubnis
Lügen helfen Apothekerin nicht weiter
Gericht: Charakterlich und fachlich ungeeignet
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein sieht dies allerdings anders. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren prüft das Gericht die Rechtslage nicht so umfassend wie in einem Hauptsacheverfahren. Doch es muss darauf achten, dass formale Anforderungen eingehalten wurden und zudem die Interessen der Beteiligten abwägen: Wiegt das persönliche Interesse der Apothekerin schwerer, ihre Apotheke offen zu halten? Oder das der Öffentlichkeit, dass diese sofort geschlossen wird? Im vorliegenden Fall war zudem zu berücksichtigen, dass der Entzug der Betriebserlaubnis einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt, der sogar ein noch höheres öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erfordert.
Das Ergebnis des Gerichts: Formal gibt es nichts zu beanstanden und vermutlich wird auch der Widerspruch der Apothekerin abschlägig beschieden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG seien hier gegeben, die Apothekerin also nicht zuverlässig. Sie habe mehrfach und wiederholt gegen Grundpflichten eines Apothekers verstoßen und diese Verstöße trotz teils mehrfacher Beanstandung nicht behoben. „Insbesondere die Summe der Verstöße innerhalb des kurzen Beobachtungszeitraumes als auch der Umgang mit den Mitarbeitern, lässt auf eine charakterliche und fachliche Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Leiten einer Apotheke schließen“, heißt es im Beschluss. Besonders schwer wiege dabei auch, dass die Apothekerin versucht habe durch eigene Lügen sowie Anstiftung der Mitarbeiter zum Lügen ihr Fehlverhalten zu vertuschen. All dies deute darauf hin, dass sie sich ihren Pflichten als Apothekenleiterin sowohl gegenüber ihren Mitarbeitern als auch gegenüber den Patienten, die ihr vertrauen, nicht bewusst sei. Die zahlreichen Beanstandungen – selbst nach Erlass des Widerrufsbescheids – ,der Versuch ‚Verantwortung auf Mitarbeiter abzuwälzen und auch der Umstand, dass Bußgelder sie bislang nicht zu rechtstreuen Handels bewegten, führen letztlich zu einer gegenwärtig schlechten Prognose. Allerdings könne die Apothekerin trotz der Vorkommnisse in angestellter Position arbeiten, betonten die Richter. Zudem könne sie nach Ablauf einer Frist erneut eine Betriebserlaubnis beantragen.
Apothekerin legt Beschwerde ein
Auch ein besonderes öffentliches Interesse, das angesichts des Grundrechtseingriffs nötig ist, nimmt das Gericht an. Es kann die von der Behörde genannten konkreten Gefahren für Gemeinschaftsgüter (Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, Schutz des sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitssystems und Schutz des Ansehens des Berufsstandes der Apotheker in der Öffentlichkeit) nachvollziehen, wenn die Apothekerin ihre Apotheken weiterführt.
Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht. Die Apothekerin hat Beschwerde eingelegt, die Sache ist nun beim Oberverwaltungsgericht Schleswig anhängig.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. August 2018, Az.: 7 B 103/18
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