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Nach der Kündigung
Hilfstaxe: Anlagen 1 und 2 gelten vorerst weiter
DAV und GKV finden Zwischenlösung
Nun haben sich der DAV-Sprecherin zufolge die Hilfstaxen-Partner auf eine Zwischenlösung verständigt: „DAV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine befristete Fortgeltung der in den Anlagen 1 und 2 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 der AMPreisV), der sogenannten Hilfstaxe, niedergelegten Preise für Stoffe und Gefäße bis zu einem einvernehmlichen Beschluss über entsprechende Aktualisierungen und Ergänzungen, spätestens jedoch bis zum 31.12.2018 geeinigt“.
Das heißt: Die Preise für Stoffe und Gefäße bleiben vorläufig auch über den 30. September hinaus gültig – aber längstens bis zum Jahresende. Zuvor will man offenbar eine Einigung gefunden haben: Die Überarbeitung der Anlagen 1 und 2 durch die Technische Kommission dauere noch an, so die DAV-Sprecherin.
Wie es mit der Anlage 3 weitergeht, bleibt ebenfalls abzuwarten. Entscheidend wird hier sein, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über die Klage des DAV gegen den Schiedsbeschluss entscheidet. Das Gericht hat seine Entscheidung für den 16. Oktober 2018 angekündigt.
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