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Freistellung, Lohn etc.
Krankes Kind – und jetzt? Diese Rechte haben Arbeitnehmer
Und wie sieht es mit der Bezahlung aus?
Ein Gehalt gibt es für diese Zeit vom Arbeitgeber nicht, sondern die Krankenkasse zahlt ein „Kinderkrankengeld“, allerdings nur für gesetzlich versicherte Eltern und Kinder. Ist ein Teil privat krankenversichert, besteht der Freistellungsanspruch im gleichen Umfang (§ 45 Abs. 5 SGB V). Diese haben allerdings nur dann einen Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenversicherung, wenn sie sich entsprechend versichert haben.
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Ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber kann sich für diese Gruppe aus § 10 a BRTV / RTV Nordrhein ergeben; dieser Anspruch auf Freistellung für fünf Arbeitstage jährlich greift nämlich nur dann, wenn kein anderer Vergütungsanspruch gegeben ist. Die Anforderungen an die Krankheit und die Pflegebedürftigkeit sind die gleichen wie beim gesetzlichen Freistellungsanspruch. Der tarifliche Anspruch greift darüber hinaus sogar für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Es besteht ein Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts für bis zu fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für kurzfristige Notfälle sind übrigens alle Eltern abgesichert: Gemäß § 616 BGB besteht der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung weiter, auch wenn man wegen eines kurzfristigen Notfalls nicht zur Arbeit erscheinen kann. Nur dann, wenn das im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist, würde hier der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung entfallen.
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