Zyto-Preise

DAV und GKV: Vergleich zur Hilfstaxe sorgt für Rechtssicherheit

Berlin - 17.10.2018, 17:55 Uhr

Vor Gericht fanden DAV und GKV-Spitzenverband dann doch zu einer Lösung im Streit um die Zyto-Preise: Sie schlossen einen Vergleich. ( r / Gerhard Seybert/ stock.adobe.com)

Vor Gericht fanden DAV und GKV-Spitzenverband dann doch zu einer Lösung im Streit um die Zyto-Preise: Sie schlossen einen Vergleich. ( r / Gerhard Seybert/ stock.adobe.com)


Die wesentlichen Regelungen

Wesentliche Regelung des Vergleichs ist, dass die Rückwirkung des Schiedsspruchs in seiner Fassung vom 30. Januar 2018 zum 1. November 2017 entfällt. Vielmehr gilt der Schiedsspruch nunmehr erst seit dem 1. Februar 2018. Erst ab dann müssen die Apotheken nach den Regelungen des Schiedsspruches im Bereich der Onkologie abrechnen. Retaxationen wegen zwischen November 2017 und Januar 2018 noch zu höheren Preisen abgerechneten Zubereitungen müssen sie nun nicht mehr befürchten.

Doch eine Rückwirkung

Zudem umfasst der Vergleich den Wegfall von „Auffangabschlägen“ in Höhe von 1,6 beziehungsweise 50 Prozent für erstmals ab dem 1. Februar 2018 neu in den Markt eingeführte sowie für ab dem 1. Februar 2018 generisch gewordene Arzneimittel und Wirkstoffe. Hierauf verhandeln stattdessen die Vertragspartner der Hilfstaxe nach Durchführung von Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung in der Hilfstaxe zu regelnde Abschläge. Insofern: Es wird also doch wieder eine Rückwirkung geben, jedenfalls für die Biosmilars, die nach dem 1. Februar 2018 auf den Markt kamen und für die bislang keine Abschläge vereinbart sind.  



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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