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Apotheker durfte annehmen, dass seine Werbung zulässig war
Auch auf verfassungs- und europarechtliche Aspekte gehen die Richter eingehend ein – es bleibt für sie kein Zweifel, dass eine objektive Verletzung der Berufspflichten vorlag. Aber: Dem Apotheker lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisen, dass er diese Pflichten vorsätzlich verletzt hat. Und im berufsrechtlichen Verfahren gilt das Schuldprinzip. Der Beschuldigte muss wissen, dass er Vorschriften verletzt und dies auch wollen. Dem Urteil zufolge fehlte es dem Apotheker hier bereits am Wissenselement des Vorsatzes.
Zwar hatte auch der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. September 2010 festgestellt, dass die Gewährung von Wertgutscheinen für Rezepte gegen die Preisvorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt. Doch die vollständigen Urteilsgründe hätten dem Apotheker zum Zeitpunkt seiner Werbeaktionen noch nicht bekannt sein können, so das Oberverwaltungsgericht. Denn sie seien noch nicht veröffentlicht gewesen. Es sei auch nicht festzustellen, dass der Apotheker differenzierte Informationen über einen Kammer-Newsletter vom Oktober 2010, die Pressemitteilung des Bundesgerichthofs oder die Fachpresse erhalten habe. Er sei überdies nicht verpflichtet gewesen, sich diese Informationen zu beschaffen, so das Gericht. Vielmehr habe er angesichts der Presseberichte, die nicht zwischen der wettbewerbs- und der arzneimittelrechtlichen Zulässigkeit solcher Werbeaktionen unterschieden, davon ausgehen können, dass seine Aktion wettbewerbsrechtlich zulässig war. Tatsächlich sei die Rechtslage damals „angesichts divergierender Entscheidungen von Oberlandesgerichten“ noch ungeklärt gewesen.
Und so endete ein langer Streit mit einem Freispruch – und die Apothekerkammer Berlin muss die Kosten des Verfahrens zahlen. Das nun ergangene Urteil ist unanfechtbar.
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