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Zyto-Skandal
Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen gegen Zyto-Apotheker und Pharmareferenten ein
Eine Küchenausstattung und weitere Geschenke des verurteilten Bottroper Zyto-Apothekers Peter S. führten zur fristlosen Kündigung eines Pharmareferenten – und zu Ermittlungen gegen beide wegen Bestechungsverdachts. Da keine Gegenleistungen nachweisbar waren, stellte die Staatsanwaltschaft diese nun jedoch ein. Wie ein Gericht feststellte, ist die Kündigung jedoch rechtens: Der Pharmareferent habe massiv gegen Compliance-Richtlinien verstoßen.
Die Verteidigung des Bottroper Zyto-Apothekers Peter S. hatte viel unternommen, um Verdachtsmomente gegen ihren Klienten zu entkräftigten. Um Differenzen zwischen den eingekauften und Verkauften Arzneimittelmengen zu erklären, brachte sie vor, der Mitte 50-jährige Pharmareferent Wilfried H. habe womöglich schwarz aus dem Kofferraum Zytostatika an S. verkauft – doch glaubten die Richter am Landgericht Essen weder hieran noch an andere Erklärungsversuche und verurteilten S. im Juli zu zwölf Jahren Haft.
Unterdosierte Zytostatika
Bottroper Zyto-Skandal
Offenbar als Beleg für krumme Geschäfte brachten sie vor
Gericht vor, S. habe H. während seiner Tätigkeit für Hexal wertvolle
Küchenmöbel geschenkt. Dies nahm die Staatsanwaltschaft Essen als Anlass, ein
Ermittlungsverfahren gegen den Apotheker und H. einzuleiten – wegen möglicher
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Doch nach einigen Monaten stellte
sie das Ermittlungsverfahren nun wieder ein, wie eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft
gegenüber DAZ.online erklärte. „Die Annahme von den Küchenmöbeln wäre nur
strafbar, wenn er in seiner Eigenschaft als Pharmavertreter Sonderkonditionen
eingeräumt hätte“, erklärte sie: Es fehlt schlicht eine Gegenleistung für die
Geschenke. Die Einstellung erfolge „wegen fehlenden Beweismöglichkeiten“, es
bestehe kein hinreichender Tatverdacht.
Hexal kündigte dem Referenten
Für H. hat die Angelegenheit jedoch erhebliche Konsequenzen: Nach Aufkommen der Vorwürfe feuerte Hexal ihn nach rund 18 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos. Hiergegen legte er vor dem Amtsgericht Lübeck eine Kündigungsschutzklage ein (Az. 5 Ca 570/18). Hexal habe „detaillierte Verhaltensregeln“, etwa zu Interessenskonflikten, gegen die H. verstoßen habe, heißt es in dem DAZ.online vorliegenden Urteil – und schule die Mitarbeiter regelmäßig.
Nachdem die Verteidigung von Peter S. Schwarzmarktkäufe vorgebracht hatte, habe die Firma mehrere Gespräche hierzu mit H. geführt – zuletzt am 1. Februar, heißt es in dem Urteil. „Bei diesem Gespräch verneinte der Kläger, an sogenannten Kofferraumverkäufen beteiligt gewesen zu sein“, schreiben die Richter. „Ebenso verneinte der Kläger die Frage, ob zwischen ihm und Herrn S. andere Leistungen ausgetauscht oder entgegengenommen wurden.“ Bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht Essen machte H. jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, als er zu Bargeldzahlungen befragt wurde.
Erst Ende Februar räumte H. laut dem Urteil ein, von Peter S. „diverse Haushaltsgeräte in einem Wert von ca. 5.900,00 Euro“ geliefert bekommen zu haben. Eine Bezahlung sei ihm „trotz mehrfacher Versuche“ letztlich aufgrund der Inhaftnahme des Apothekers nicht möglich gewesen, später habe H. die Angelegenheit „nicht mehr auf dem Schirm gehabt“. Erst auf mehrfache Nachfrage erklärte er, dass er sich im Jahr 2015 von Peter S. Geld geliehen habe, das er in bar bekam – und dass der Apotheker „dann nicht mehr zurückhaben wollte“. Den Betrag wollte er Hexal nicht nennen, da dies eine „private Angelegenheit“ sei.
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