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Frage der Linksfraktion
Wann dürfen Versandapotheken Kundendaten fürs „Remarketing“ verwenden?
BMG: Manche Daten dürfen erhoben werden
Die Datenerhebung zu Remarketing-Zwecken ist laut Gebhart nicht per se zulässig, sondern nur dann, wenn eine Zustimmung des Kunden vorliegt. Zudem gebe es in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einige Ausnahmetatbestände, die allerdings „eng gefasst“ seien und somit „im Regelfall nicht der Fall“ sind. Die Datenverarbeitung zu Werbezwecken sei daher „regelmäßig“ nur nach einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig, resümiert Gebhart.
Anders sieht es laut Gebhart mit weniger schutzbedürftigen Daten aus, die nicht personenbezogen oder gesundheitsrelevant sind. Diese dürften auch im Versandhandel verarbeitet werden, allerdings nur, wenn die Verarbeitung „in Wahrnehmung berechtigter Interessen“ erfolgt. Dazu erklärt der BMG-Staatssekretär: „Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO ist eine Verarbeitung zulässig, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.“ Aber in solchen Fällen könnten die Kunden der Datennutzung trotzdem widersprechen.
Der BMG-Staatssekretär geht mit seinen Antworten also nur bedingt auf die Fragen der Linken ein. Denn ob der Bundesregierung Kenntnisse dazu vorliegen, ob und inwiefern die Versender personenbezogene Daten zu Remarketing-Zwecken nutzen, wird nicht weiter thematisiert.
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