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Juristisches Gutachten schließt viele „Plan-B“-Lösungen aus
Am heutigen Mittwoch könnte in der ABDA also darüber gesprochen werden, ob die Vorschläge aus dem BMG überhaupt weiter verfolgt werden sollen. Dass die Skepsis bei vielen Kammern und Verbänden hinsichtlich eines solchen „Plan B“ immer noch groß ist, zeigt der Fakt, dass unter den ABDA-Mitgliedern derzeit ein juristisches Gutachten die Runde macht, das die Kammer Nordrhein schon wenige Wochen nach dem EuGH-Urteil Ende 2016 bei der Kanzlei „CMS“ in Auftrag gegeben hatte. In dem Papier, das DAZ.online vorliegt, werden verschiedene Alternativen zum Rx-Versandverbot und deren mögliche Auswirkungen auf den Apothekenmarkt analysiert. Dazu gehören:
- Rahmenvertragslösung. In den vergangenen Monaten
war häufig darüber gesprochen worden, ob man die Tätigkeiten der EU-Versender nicht
über den Rahmenvertrag einschränken könnte. Dort sind sowohl der DAV, die
EU-Versender als auch die Kassen beteiligt, ein Boni-Verbot ist dort sogar
schon festgehalten. Etwaige Sanktionen oder sogar ein Rausschmiss der Versender
aus dem Rahmenvertrag hält die Kanzlei „CMS“ in ihrem Gutachten aber für wenig erfolgversprechend.
Schließlich fehlten die Sanktions- und Durchsetzungsmöglichkeiten, weil das
EuGH-Urteil die Boni nun einmal freigestellt hat.
- Eine Preisbindungsklausel im SGB V. Unter
anderem die SPD-Bundestagsfraktion hatte vorgeschlagen, die Rx-Preisbindung
oder eine begrenzte Rx-Boni-Erlaubnis ins Sozialgesetzbuch V zu transportieren.
Die Hoffnung: Dort greife das EuGH-Urteil nicht, weil jeder Mitgliedstaat über
die Gesundheitsversorgung souverän entscheiden könne. Aber auch für diese
Lösung sahen die von der Kammer Nordrhein beauftragten Juristen schon Ende 2016 keine große Zukunft. Schließlich
bestehe das Risiko, dass die Zulässigkeit einer solchen Regelung auch im SGB V
zweifelhaft ist, „denn auch Maßnahmen des Sozialrechts sind am EU-Recht zu
messen“, heißt es.
- Eine „Rabattumleitung“. Diskutiert wurde in den
vergangenen Monaten auch darüber, ob die von den EU-Versendern gewährten Rabatte
nicht bei den Versicherten „abgeschöpft“ werden könnten oder dass die Versender
(und alle anderen Apotheken) die gleichen Rabatte an die Krankenkassen
weiterreichen müssen. Aber auch hiervor warnt die Kanzlei „CMS“. Variante 1 sei
„politisch und praktisch nicht durchsetzbar“ und bei Variante 2 bestehe
weiterhin das Risiko eines ruinösen Preiswettkampfes.
- Als durchaus möglich schätzen die Juristen eine
Rabattbegrenzung im Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelpreisverordnung ein.
Entweder könne man einen Boni-Deckel festlegen oder schlichtweg regeln, dass
das Fixhonorar „höchstens“ 8,35 Euro betragen darf. Die Versandhändler nennen
dieses Modell für gewöhnlich „Höchstpreismodell“. Die Juristen sehen zwar auch
hier Konflikte mit dem EuGH-Urteil. Aufgrund des „milderen Effektes“ habe das
Modell aber bessere Erfolgsaussichten. Allerdings hält die Kanzlei für die
Apothekerkammer fest: „Es besteht aber immer noch ein erhebliches Risiko.“
- Eine weitere, bislang nicht öffentlich diskutierte Lösung könnte mit den Zuzahlungen zusammenhängen. Die Kanzlei schlägt vor, dass gesetzlich geregelt werden könnte, dass die Zuzahlung auch trotz möglicher Rabatte immer vom Patienten gezahlt werden muss. Der Vorteil sei, dass die bestehende Rabattpraxis der Versender nicht mehr möglich wäre. Allerdings könnten die EU-Versender weiterhin Selektivverträge mit einzelnen Kassen abschließen – ein Horrorszenario für die Apotheker.
Struktur geht vor Preis
Die Kammer Nordrhein hat diese Klarstellungen vor der Sitzung des Gesamtvorstandes in den vergangenen Tagen nochmals an alle ABDA-Mitglieder geschickt. Hört man sich im Apothekerlager um, schlussfolgern viele Standesvertreter auch aus dieser Analyse nur eine Aussage: Nur ein komplettes Verbot des Rx-Versandes würde die Apothekenstruktur nachhaltig schützen.
Weil das Verbot aber politisch immer unwahrscheinlicher wird, haben sich die ABDA-Mitglieder dem Vernehmen nach noch andere Gedanken über einen „Plan B“ gemacht. Immer wieder hört man den Vorschlag, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Transport- und Lieferbedingungen, also etwa die Temperaturführung, spezifizieren könnte. Die Hoffnung: Für die Versender könnte insbesondere der Rx-Versand somit unattraktiv werden. Eine andere hinter den Kulissen diskutierte Idee ist, Selektivverträge zwischen Krankenkassen und EU-Versendern gesetzlich zu verbieten, um den Schaden des EU-Versandhandels auf den deutschen Markt zu begrenzen.
1 Kommentar
Diese zarte Diskussions-Pflanze hegen und pflegen!
von Wolfgang Müller am 07.11.2018 um 14:34 Uhr
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