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Kammerversammlung
So laufen die Rezepturtests in Bayern ab
Im Sommer hatten sich die Delegierten der bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) dafür ausgesprochen, die Rezepturqualität flächendeckend zu überprüfen. Bei der Kammerversammlung am heutigen Dienstag wurde nun abgestimmt, welche Rezeptur in der ersten Runde, die im April 2019 beginnt, angefertigt werden muss.
In Bayern müssen Apotheken ab dem kommenden Jahr ihre Rezepturqualität überprüfen lassen. Grundlage ist ein Beschluss der Delegiertenversammlung vom Sommer. Drei Rezepturen standen nun zur Auswahl. Der Kammervorstand hatte sie aus den vom ZL vorgeschlagenen Rezepturen ausgesucht.
- Betamethasovalerat 0,1 Prozent in Kühlsalbe DAB, 20 g; die Herausforderung besteht hier im geringen Wirkstoffgehalt,
- Erythromycin 1 Prozent in Basiscreme DAC, 20 g; Schwierigkeiten sind hier unter anderem die Instabilität des Wirkstoffs und die vorzunehmende Einwaagekorrektur,
- Spironolacton 5 mg, 30 Kapseln; hier geht es um die korrekte Kapselherstellung.
Bei der heutigen Kammerversammlung entschieden sich die Delegierten nach kurzer Diskussion für die Erythromycin-Rezeptur. Die Auswahl gilt für die kommenden drei Jahre. Die Befürworter dieser Rezeptur argumentierten, dass diese deutlich häufiger verordnet werde als beispielweise Kapseln und man so in kürzerer Zeit eine größeren Qualitätssprung erreichen können. Zudem scheint es Auswertungen zufolge hier häufig Probleme zu geben, zum Beispiel weil keine pH-Korrektur vorgenommen wird. Kapseln könne man sich dann beim nächsten Mal vornehmen.
So funktioniert es in der Praxis
Alle bayerischen Apotheken werden dann schriftlich aufgefordert, diese Rezeptur beim ZL einzureichen, 250 sollen es pro Quartal sein. Die Apotheken haben dann sechs Monate Zeit, diese anzufertigen. Materialkosten trägt die Apotheke. Die Rezeptur wird vom ZL überprüft. Neben dem Wirkstoffgehalt wird zudem die Wirkstoffverteilung analysiert. Das hatten die Delegierten zuvor auch per Abstimmung einstimmig festgelegt. Die Analysekosten beim ZL sind dann 10 Euro höher.
Nicht-Bestehen kann berufsrechtliche Konsequenzen haben
Erfüllt die Rezeptur die Anforderungen, erhält sie vom ZL ein Zertifikat und die Kammer trägt die Kosten für die Analyse. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Apotheke vom ZL informiert. Sie kann dann eine Wiederholungsrezeptur einreichen, das muss ebenfalls innerhalb der Sechs-Monats-Frist geschehen. Die ZL-Kosten muss bei Nicht-Bestehen die Apotheke tragen. Die Kammer erfährt vom ZL nur, welche Apotheken bestanden haben. Kann die Apotheke nach sechs Monaten keine erfolgreich eingereichte Rezeptur vorlegen – weil sie nicht teilgenommen oder die Rezeptur nicht den Anforderungen entsprochen hat – ist das ein Verstoß gegen die Berufspflichten. Der Kammervorstand entscheidet dann über relevante berufsrechtliche Maßnahmen – nach vorheriger Anhörung.
Nach eigener Aussage ist Bayern die erste Kammer, die in dieser Form Überprüfungen von Rezepturen durchführt.
5 Kommentare
Wer bestellt, ...
von Andreas P. Schenkel am 21.11.2018 um 10:21 Uhr
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Was für ein Unsinn!
von Thomas Luft am 21.11.2018 um 1:03 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Was für ein Unsinn
von Joachim Fantoli am 21.11.2018 um 10:30 Uhr
Dafür werden die Kapazitäten des ZL ausgelastet ?
von Ratatosk am 20.11.2018 um 18:59 Uhr
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Analysenvergabe an das ZL
von Peter Bauer am 20.11.2018 um 16:13 Uhr
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