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Kammergericht bestätigt Vorinstanz
DocMorris darf Widerrufsrecht nicht generell ausschließen
DocMorris muss deutsche Vorgaben zum Versandhandel einhalten
In beiden Punkten gaben sowohl das Landgericht als auch jetzt das Kammergericht mit der Zurückweisung der Berufung dem vzbv Recht. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel zum Widerrufs-Ausschluss unwirksam ist. Das Gesetz sieht im Versandhandel nur wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, etwa für Waren, die leicht verderblich oder auf den persönlichen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Das treffe auf Medikamente nicht generell zu, entschied das Gericht.
Was die vermisste Abfrage der Kunden-Telefonnummer betrifft, hatten die Richter auch kein Problem damit die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO) auf DocMorris als EU-ausländische Versandapotheken anzuwenden. Demnach müssen Versandapothekenkunden darauf hingewiesen werde, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben haben, unter der sie für eine kostenlose Beratung durch das pharmazeutische Personal erreichbar sind. Einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Europäische Warenverkehrsfreiheit nehme DocMorris zu Unrecht an.
Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, freut sich über den Erfolg für die Verbraucher: „Verbraucher dürfen grundsätzlich auch online bestellte Medikamente innerhalb von 14 Tagen zurücksenden“. Auch die Abfrage der Telefonnummer sei eine eindeutige gesetzliche Vorgabe. „Sie dient dazu, dass auch Online-Apotheken ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllen können.“ Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf Fragen von Kunden zu reagieren. Ein Anruf könne zum Beispiel nötig sein, wenn sich die bestellten Medikamente in ihren Wirkungen beeinflussen.
Die Revision hat das Kammergericht nicht zugelassen. Allerdings kann DocMorris noch beantragen, die Revision doch zuzulassen, sodass das Urteil im Moment noch nicht rechtskräftig ist.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9. November 2018, Az. 5 U 185/17
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