Kammergericht bestätigt Vorinstanz

DocMorris darf Widerrufsrecht nicht generell ausschließen

Berlin - 20.12.2018, 12:45 Uhr

Versandapotheken müssen rechtzeitig retounierte Arzneimittel zurücknehmen – auch wenn sie sie nicht wieder verkaufen können. (b/Foto: DocMorris)

Versandapotheken müssen rechtzeitig retounierte Arzneimittel zurücknehmen – auch wenn sie sie nicht wieder verkaufen können. (b/Foto: DocMorris)


DocMorris darf das Widerrufsrecht für bestellte Arzneimittel nicht generell ausschließen und muss bei seinen Kunden zudem die Telefonnummer erfragen, um bei Bedarf kostenlos beraten zu können. Dies hatte das Landgericht Berlin bereits vor einem Jahr entschieden. Nun hat das Kammergericht Berlin die Berufung von DocMorris gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kämpft seit einiger Zeit vor verschiedenen Gerichten und gegen unterschiedliche Versandapotheken für das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Arzneimittelbestellungen. Dabei verbuchen die Verbraucherschützer einen Erfolg nach dem anderen. Der jüngste: Das Kammergericht Berlin hat ein Urteil des Landgerichts Berlin gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris bestätigt.

Der vzbv hatte mit seiner Klage zum einen eine AGB-Klausel beanstandet, nach der DocMorris das Widerrufsrecht für alle seine Arzneimittel ausschließt. Der Versender erklärt dazu in seinen AGB: „Da wir nicht überprüfen können, ob nach der Lieferung ein sachgemäßer Umgang mit den Medikamenten gewährleistet war, kommen diese nicht mehr in den Handel und werden zu Ihrer Sicherheit entsorgt. Aus diesem Grund ist bei Arzneimitteln die Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen“.

Zudem hielt es der vzbv für unzulässig, dass bei der Bestellung keine Telefonnummer des Kunden abgefragt wurde. Denn eine solche Abfrage sieht die Apothekenbetriebsordnung als verpflichtend für Versandapotheken vor, um etwaige Fragen klären zu können.

DocMorris muss deutsche Vorgaben zum Versandhandel einhalten

In beiden Punkten gaben sowohl das Landgericht als auch jetzt das Kammergericht mit der Zurückweisung der Berufung dem vzbv Recht. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel zum Widerrufs-Ausschluss unwirksam ist. Das Gesetz sieht im Versandhandel nur wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, etwa für Waren, die leicht verderblich oder auf den persönlichen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Das treffe auf Medikamente nicht generell zu, entschied das Gericht.

Was die vermisste Abfrage der Kunden-Telefonnummer betrifft, hatten die Richter auch kein Problem damit die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO) auf DocMorris als EU-ausländische Versandapotheken anzuwenden. Demnach müssen Versandapothekenkunden darauf hingewiesen werde, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben haben, unter der sie für eine kostenlose Beratung durch das pharmazeutische Personal erreichbar sind. Einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Europäische Warenverkehrsfreiheit nehme DocMorris zu Unrecht an.

Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, freut sich über den Erfolg für die Verbraucher: „Verbraucher dürfen grundsätzlich auch online bestellte Medikamente innerhalb von 14 Tagen zurücksenden“. Auch die Abfrage der Telefonnummer sei eine eindeutige gesetzliche Vorgabe. „Sie dient dazu, dass auch Online-Apotheken ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllen können.“ Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf Fragen von Kunden zu reagieren. Ein Anruf könne zum Beispiel nötig sein, wenn sich die bestellten Medikamente in ihren Wirkungen beeinflussen.

 Die Revision hat das Kammergericht nicht zugelassen. Allerdings kann DocMorris noch beantragen, die Revision doch zuzulassen, sodass das Urteil im Moment noch nicht rechtskräftig ist. 

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9. November 2018, Az. 5 U 185/17 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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