Stellungnahme zum GSAV

VZA: 130 Euro plus 3 Prozent

Süsel - 21.12.2018, 12:45 Uhr

Der VZA und sein Voritzender Dr. Klaus Peterseim sind mit den Umstellungen am Zyto-Honorar, die das BMG plant, überhaupt nicht zufrieden. (Foto: VZA)

Der VZA und sein Voritzender Dr. Klaus Peterseim sind mit den Umstellungen am Zyto-Honorar, die das BMG plant, überhaupt nicht zufrieden. (Foto: VZA)


Einheitliche Preisgrundlage als Voraussetzung

Doch nicht nur die Höhe der künftigen Zuschläge auf Parenteralia ist umstritten, sondern auch der jeweils anzusetzende Einkaufspreis als Berechnungsgrundlage. In diesem Zusammenhang begrüßt der VZA die Intention des Gesundheitsministeriums, dass nach einer Übergangszeit nicht mehr die Apotheken, sondern die Krankenkassen Rabatte auf die in der Lauer-Taxe gelisteten Wirkstoffpreise generieren sollen. Für den Erhalt der flächendeckenden Versorgung sei es allerdings erforderlich, „dass alle Apotheken die einzusetzenden Wirkstoffe zu einem vorhersehbaren und einheitlichen Preis abrechnen können“. In Hinblick auf die freie Apothekenwahl seien die Gleichpreisigkeit und das Verbot der Steuerung „zwingend aufrechtzuerhalten“. Doch der VZA erwartet, dass die dazu vorgesehene Neuregelung nicht funktionieren wird. Auch von Seiten der Krankenkassen war die praktische Umsetzung kritisiert worden. Der GKV-Spitzenverband hatte angemerkt, dass für jede Zubereitung der Einkaufspreis der verarbeiteten Packung ermittelt werden müsse. Das führe zu großem technischem und bürokratischem Aufwand.

Nun erklärt auch der VZA, durch die regelhafte Vorgabe von Rabattverträgen könnten einheitliche und transparente Einkaufspreise nicht erzielt werden. Stattdessen fordert der VZA eine Wirkstoffabrechnung über einen für alle Beteiligten transparenten und einheitlichen Preis. Dies könne der Listenpreis in der Lauer-Taxe oder ein Basispreis sein, der zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Apothekern transparent ausgehandelt wird. Der VZA fordert, eine solche Regelung ab dem 7. Monat nach dem Inkrafttreten des GSAV einzuführen. Bis dahin sollten die Wirkstoffpreise der Hilfstaxe als Berechnungsgrundlage dienen. Ab dem Inkrafttreten des GSAV könnten die Basispreise unter Berücksichtigung von Rabattverträgen ausgehandelt werden. Außerdem sollte klargestellt werden, dass unvermeidbare Verwürfe weiterhin abgerechnet werden können, fordert der VZA.

Regionalprinzip für die Versorgung

Mit Blick auf das Ziel des GSAV, die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu verbessern, sollten auch kurze Wege für die Versorgung mit den hochsensiblen Parenteralia gewährleistet werden, heißt es in der Stellungnahme des VZA. Doch dies werde im Referentenentwurf vernachlässigt. Der VZA schlägt daher vor, dass die Kooperationsmöglichkeit zwischen Arzt und Apotheker gemäß § 11 Abs. 2 Apothekengesetz nur noch zulässig sein soll, wenn die Apotheke die Zubereitung in der Regel innerhalb von 90 Minuten nach der Beauftragung liefern kann.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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