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Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) unterstützt die Intention des Referentenentwurfs zum GSAV, sieht aber teilweise noch dringenden Anpassungsbedarf. Anstelle des vorgesehenen Arbeitspreises von 110 Euro seien 130 Euro plus ein dreiprozentiger Zuschlag angemessen. Der GKV-Spitzenverband und der AOK-Bundesverband hatten dagegen niedrigere Arbeitspreise gefordert. Weitgehend einig sind sich die unterschiedlichen Betroffenen in der Einschätzung, dass die im Referentenentwurf vorgesehenen Abrechnungsmodalitäten unpraktikabel sind.
Der VZA erklärt in seiner jüngsten Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), die Anhebung des Arbeitspreises sei dringend geboten, aber nicht ausreichend. Der Arbeitspreis sollte auch nicht nur für Produkte zur Anwendung in der Onkologie, sondern für alle Herstellungen unter Reinraumbedingungen gelten.
VZA fordert 130 Euro plus 3 Prozent
Zur Höhe des Arbeitspreises verweist der VZA auf ein bei der REFA eingeholtes Gutachten. Demnach seien 128,96 Euro für die Herstellung einer sterilen Zubereitung angemessen. Der VZA fordert daraufhin einen Arbeitspreis von 130 Euro. Mit Blick auf künftige Preissteigerungen und steigende Sicherheitsanforderungen sei auch ein Anpassungsmechanismus nötig. Der VZA betont, dass zufällige Ereignisse wie Verfall, Bruch, Lagerwertverluste oder die Weigerung von Kassen zur Abrechnung von Verwürfen im Arbeitspreis nicht berücksichtigt würden. Daher sei zusätzlich ein Handlingszuschlag von drei Prozent „dringend erforderlich und sachgerecht“. Ein prozentualer Zuschlag ist jedoch im Referentenentwurf überhaupt nicht vorgesehen.
Mit diesen Honorarforderungen weicht der VZA deutlich von den Stellungnahmen des GKV-Spitzenverbandes und des AOK-Bundesverbandes ab. Diese hatten deutlich geringere Arbeitspreise gefordert und dies teilweise mit dem 2HM-Gutachten begründet, in dem geringere Arbeitspreise ermittelt worden waren. Dabei wurde allerdings nicht berücksichtigt, dass das 2HM-Gutachten pauschal für alle Fertig- und Rezepturarzneimittel einen 5-Prozent-Aufschlag für die Warenwirtschaft vorsieht.
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Einheitliche Preisgrundlage als Voraussetzung
Doch nicht nur die Höhe der künftigen Zuschläge auf Parenteralia ist umstritten, sondern auch der jeweils anzusetzende Einkaufspreis als Berechnungsgrundlage. In diesem Zusammenhang begrüßt der VZA die Intention des Gesundheitsministeriums, dass nach einer Übergangszeit nicht mehr die Apotheken, sondern die Krankenkassen Rabatte auf die in der Lauer-Taxe gelisteten Wirkstoffpreise generieren sollen. Für den Erhalt der flächendeckenden Versorgung sei es allerdings erforderlich, „dass alle Apotheken die einzusetzenden Wirkstoffe zu einem vorhersehbaren und einheitlichen Preis abrechnen können“. In Hinblick auf die freie Apothekenwahl seien die Gleichpreisigkeit und das Verbot der Steuerung „zwingend aufrechtzuerhalten“. Doch der VZA erwartet, dass die dazu vorgesehene Neuregelung nicht funktionieren wird. Auch von Seiten der Krankenkassen war die praktische Umsetzung kritisiert worden. Der GKV-Spitzenverband hatte angemerkt, dass für jede Zubereitung der Einkaufspreis der verarbeiteten Packung ermittelt werden müsse. Das führe zu großem technischem und bürokratischem Aufwand.
Nun erklärt auch der VZA, durch die regelhafte Vorgabe von Rabattverträgen könnten einheitliche und transparente Einkaufspreise nicht erzielt werden. Stattdessen fordert der VZA eine Wirkstoffabrechnung über einen für alle Beteiligten transparenten und einheitlichen Preis. Dies könne der Listenpreis in der Lauer-Taxe oder ein Basispreis sein, der zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Apothekern transparent ausgehandelt wird. Der VZA fordert, eine solche Regelung ab dem 7. Monat nach dem Inkrafttreten des GSAV einzuführen. Bis dahin sollten die Wirkstoffpreise der Hilfstaxe als Berechnungsgrundlage dienen. Ab dem Inkrafttreten des GSAV könnten die Basispreise unter Berücksichtigung von Rabattverträgen ausgehandelt werden. Außerdem sollte klargestellt werden, dass unvermeidbare Verwürfe weiterhin abgerechnet werden können, fordert der VZA.
Regionalprinzip für die Versorgung
Mit Blick auf das Ziel des GSAV, die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu verbessern, sollten auch kurze Wege für die Versorgung mit den hochsensiblen Parenteralia gewährleistet werden, heißt es in der Stellungnahme des VZA. Doch dies werde im Referentenentwurf vernachlässigt. Der VZA schlägt daher vor, dass die Kooperationsmöglichkeit zwischen Arzt und Apotheker gemäß § 11 Abs. 2 Apothekengesetz nur noch zulässig sein soll, wenn die Apotheke die Zubereitung in der Regel innerhalb von 90 Minuten nach der Beauftragung liefern kann.
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