Regelungen im Nacht- und Notdienst (Teil 1)

Welche Pflichten und Rechte haben Apotheker im Notdienst?

Stuttgart - 07.01.2019, 09:00 Uhr

Welche Regelungen müssen Apotheker im Nacht- und Notdienst beachten? (Foto: Imago)

Welche Regelungen müssen Apotheker im Nacht- und Notdienst beachten? (Foto: Imago)


Telefonische Erreichbarkeit und Notdienstplan

Telefonische Erreichbarkeit im Notdienst

Einige Apotheker stellen während des Notdienstes das Telefon ab, weil sie viele Anrufe für „nervig“ halten, beispielweise die Frage „ob die Apotheke geöffnet sei“ oder  „wo die Apotheke denn ist.“ Diese Vorgehensweise ist nicht nur unkollegial, falls sich eine andere dienstbereite Apotheke nach der Verfügbarkeit eines dringend zu beschaffenen Medikaments erkundigen möchte,  sondern aus Sicht der Kammern auch nicht zulässig, da die „ständige Erreichbarkeit“ auch für die telefonische Erreichbarkeit gilt. Es können ja auch z.B. nachträglich Fragen zur Medikation oder Wechselwirkungen eines im Notdienst abgebeben Medikamentes entstehen. Oder die dienstbereite Notarztpraxis kann sich nach der Verfügbarkeit eines Antibiotikums in der Apotheke informieren. Daher ist neben der Anwesenheit in der Apotheke (oder dem ausgelagerten Nachtdienstzimmer) auch die telefonische Erreichbarkeit während des behördlich angeordneten Notdienstes erforderlich.

Dieser § 23 in der ApBetrO beschreibt auch, das Krankenhaus-versorgende Apotheken mit dem Träger des Krankenhauses eine Notdienstregelung zur Versorgung und Beratung von Arzneimitteln im Notdienst zu treffen haben.

An nicht dienstbereiten Apotheken ist ein gut sichtbarer Notdienstplan auszuhängen. Dieser muss nicht digital sein, er kann auch ausgedruckt und im Bereich der Eingangstüre aufgehängt werden, solange er bei Dunkelheit und vor allem nachts gut zu lesen ist.



Lars Peter Frohn, Apotheker, Autor DAZ.online
radaktion@daz.online


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1 Kommentar

Notdienstkumulation durch Unzuständigkeit hinnehmbar?

von Dr Peter Post am 09.01.2019 um 13:28 Uhr

Apotheken müssen immer dienstbereit sein, wenn sie nicht befreit sind. Sie sind für bestimmte Zeiten befreit, in denen Notdienstapotheken dienstbereit sind. Haben sie deshalb Anspruch auf Dienstbefreiung, wenn bereits andere Notdienst-Apotheken dienstbereit sind?

Wir (12 Apotheken) haben in unserem Dienstbezirk Achim im Bremer Umland mindedstens elf benachbarte Apotheken, mit denen wir ziemlich oft verzichtbare Parallel-Notdienste verrichten, weil die Dienstbezirke der Nachbarn aufgrund verschiedener Zuständigkeiten nicht vernetzt/abgestimmt sind. Wie kann man dies Problem zur Notdienstaufwandsminimierung lösen?

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