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Verwaltungsgericht Aachen
Trotz Steuerbetrug: Apotheker darf Approbation behalten
Straftaten nicht so schwer, dass sie die äußerste Maßnahme rechtfertigen
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Straftaten nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt geprägt seien, dass sie die äußerste Maßnahme, die beruflich gegen einen Apotheker verhängt werden kann – nämlich den Widerruf der Approbation – rechtfertigen. Zwar liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die jedem Kaufmann und damit auch einem Apotheker obliegenden gewerberechtlichen sowie allgemeinen vermögensrechtlichen Pflichten vor. Doch es gebe keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient in der gesundheitlichen Beratung. Auch die Krankenkassen seien durch das Fehlverhalten nicht betroffen, das öffentliche Gesundheitssystem nicht geschädigt worden.
Letztlich habe der Apotheker den Einsatz der „Mogelsoftware“ aus eigenem Antrieb beendet, zudem an der Aufklärung mitgewirkt, nachdem seine Taten aufgedeckt waren, und deutlich gemacht, dass er sein Unrecht einsieht. Bereits ein Jahr vor dem Widerruf habe er den entstandenen Schaden wiedergutgemacht, so die Richterin – und zwar wohl auch für strafrechtlich verjährte Zeiten.
Auch auf den Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis nimmt die Richterin Bezug: Dieser sei das mildere Mittel gegenüber der Untersagung jeglicher Berufstätigkeit als Apotheker. Und auch er mache der Öffentlichkeit deutlich, dass das Fehlverhalten nicht folgenlos bleibe, und wirke einer „Erschütterung des Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand“ entgegen.
Kernbereich der berufsrechtlichen Pflichten nicht betroffen
Letztlich weist die Richterin darauf hin, dass die im Urteil zum Widerruf der Betriebserlaubnis getroffene Feststellung, der Kläger besitze nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit, nicht der Einschätzung entgegenstehe, dass er weiterhin die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs besitzt. Die schwerwiegenden Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten würden sich nicht im Kernbereich der berufsrechtlichen Pflichten bewegen.
Gegen das aktuelle Urteil kann das Land Nordrhein-Westfalen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Was den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis betrifft, muss das letzte Wort auch noch nicht gesprochen sein. Hier hat der Apotheker einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den das Oberverwaltungsgericht Münster bislang noch nicht entschieden hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Januar 2019, Az.: 5 K 4827/17
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