- DAZ.online
- News
- Recht
- Trotz Steuerbetrug: ...
Verwaltungsgericht Aachen
Trotz Steuerbetrug: Apotheker darf Approbation behalten
Um seine entzogene Betriebserlaubnis muss ein Apotheker aus Düren, der wegen Steuerdelikten strafrechtlich verurteilt wurde, noch bangen. Seine Approbation kann er nach einem aktuellen – noch nicht rechtskräftigen – Urteil jedoch behalten.
Im vergangenen Sommer hatte das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass einem Apotheker aus Düren zu Recht die Betriebserlaubnis für seine beiden Apotheken entzogen wurde. Der Hintergrund dieser behördlichen Entscheidung war ein Strafurteil aus dem Jahr 2017, das aus Sicht der Behörde die „Unzuverlässigkeit“ des Apothekers begründet hat. Der Pharmazeut war für schuldig befunden worden, Steuern in Höhe von insgesamt mehr als 238.000 Euro hinterzogen zu haben. Zudem soll er zwischen 2009 und 2012 Manipulationssoftware eingesetzt und damit seine steuerpflichtigen Barumsätze gemindert sowie Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert haben. Für die Jahre 2007 bis 2010 hat er jeweils falsche Steuerklärungen abgegeben. Dafür wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt.
Mehr zum Thema
Verwaltungsgericht Aachen
Apotheker verliert nach Steuerbetrug Betriebserlaubnis
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hatte in seinem Urteil, mit dem es den Widerruf der Betriebserlaubnis durch die zuständige Behörde bestätigte, unter anderem ausgeführt, dass der Apotheker ja immerhin als angestellter Apotheker weiterarbeiten könne. Das wäre allerdings nicht möglich, wenn er auch die Approbation verlöre, die ihm nach dem Strafurteil ebenfalls behördlich entzogen wurde.
Doch so weit kommt es wohl nicht: Die Klage des Apothekers gegen den Widerruf seiner Approbation, die vor einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen verhandelt wurde, hatte nämlich Erfolg. Nach einem am heutigen Donnerstag ergangenen Urteil war diese Behördenentscheidung nicht rechtmäßig. Zur Urteilsverkündung führte Richterin Brunhilde Küppers-Aretz aus, dass sich der klagende Apotheker keines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe.
Straftaten nicht so schwer, dass sie die äußerste Maßnahme rechtfertigen
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Straftaten nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt geprägt seien, dass sie die äußerste Maßnahme, die beruflich gegen einen Apotheker verhängt werden kann – nämlich den Widerruf der Approbation – rechtfertigen. Zwar liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die jedem Kaufmann und damit auch einem Apotheker obliegenden gewerberechtlichen sowie allgemeinen vermögensrechtlichen Pflichten vor. Doch es gebe keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient in der gesundheitlichen Beratung. Auch die Krankenkassen seien durch das Fehlverhalten nicht betroffen, das öffentliche Gesundheitssystem nicht geschädigt worden.
Letztlich habe der Apotheker den Einsatz der „Mogelsoftware“ aus eigenem Antrieb beendet, zudem an der Aufklärung mitgewirkt, nachdem seine Taten aufgedeckt waren, und deutlich gemacht, dass er sein Unrecht einsieht. Bereits ein Jahr vor dem Widerruf habe er den entstandenen Schaden wiedergutgemacht, so die Richterin – und zwar wohl auch für strafrechtlich verjährte Zeiten.
Auch auf den Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis nimmt die Richterin Bezug: Dieser sei das mildere Mittel gegenüber der Untersagung jeglicher Berufstätigkeit als Apotheker. Und auch er mache der Öffentlichkeit deutlich, dass das Fehlverhalten nicht folgenlos bleibe, und wirke einer „Erschütterung des Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand“ entgegen.
Kernbereich der berufsrechtlichen Pflichten nicht betroffen
Letztlich weist die Richterin darauf hin, dass die im Urteil zum Widerruf der Betriebserlaubnis getroffene Feststellung, der Kläger besitze nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit, nicht der Einschätzung entgegenstehe, dass er weiterhin die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs besitzt. Die schwerwiegenden Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten würden sich nicht im Kernbereich der berufsrechtlichen Pflichten bewegen.
Gegen das aktuelle Urteil kann das Land Nordrhein-Westfalen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Was den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis betrifft, muss das letzte Wort auch noch nicht gesprochen sein. Hier hat der Apotheker einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den das Oberverwaltungsgericht Münster bislang noch nicht entschieden hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Januar 2019, Az.: 5 K 4827/17
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.