Düsseldorf

Erteilung der Betriebserlaubnis möglich – trotz fehlender Barrierefreiheit

Berlin - 11.02.2019, 10:15 Uhr

Für die alteingesessene Pelikan Apotheke in
Düsseldorf kann unter Erfüllung verschiedener Bedingungen des Gesundheitsamtes
Düsseldorf trotz fehlender Barrierefreiheit eine Betriebserlaubnis beantragt
werden.( r / Foto: D. Knell)

Für die alteingesessene Pelikan Apotheke in Düsseldorf kann unter Erfüllung verschiedener Bedingungen des Gesundheitsamtes Düsseldorf trotz fehlender Barrierefreiheit eine Betriebserlaubnis beantragt werden.( r / Foto: D. Knell)


Einvernehmliche Lösung mit Gesundheitsamt gesucht

Dorothee Knell leitete bis 2015 die Pelikan Apotheke – und hofft nun auf einen Weiterbestand der historischen Apotheke. (Foto: D. Knell)

Diese Entwicklung stellte Knell als Vermieterin der Räumlichkeiten vor die beschriebenen Schwierigkeiten. Gerne würde sie die Räume jedoch erneut an einen Apotheker vermieten, damit die Tradition weiterleben könne. Die Apothekerin drängte deshalb in den vergangenen Monaten zusammen mit ihrem Anwalt auf eine einvernehmliche Lösung mit dem Gesundheitsamt. In einem Schreiben vom 15. Oktober 2018 wurde schließlich in einem ersten Schritt der Bescheid vom September ohne weitere Begründungen aufgehoben – ein Aufschub in der Causa „Drei-Stufen-Problematik“ der Pelikan Apotheke.

Nach Aufhebung dieses Beschlusses wurde die Lage erneut beurteilt. Das Ergebnis der Neueinschätzung des Falles ist: Unter der Bedingung der Erfüllung verschiedener kumulativer Voraussetzungen könne nun doch von einem „atypischen“ Fall ausgegangen werden und eine Betriebserlaubnis trotz fehlender Barrierefreiheit ausnahmsweise erteilt werden. Zwei Punkte wurden in diesem Zusammenhang neu eingeschätzt – und müssen nun beide erfüllt werden. 

Pelikan Apotheke – doch atypischer Fall

Der erste neu eingeschätzte Punkt ist die Frage, ob die Pelikan Apotheke als ein „atypischer“ Fall zu behandeln ist: Von einem solchen Fall sei demnach auszugehen, wenn entweder die Schaffung eines barrierefreien Zugangs baulich unmöglich, rechtlich unzulässig oder mit einem unverhältnismäßig hohen Mehraufwand verbunden sei. Mindestens eine dieser Voraussetzungen müsste vorliegen und per Bescheinigung nachgewiesen werden. 

Für die Beurteilung der rechtlichen Unzulässigkeit war das Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Düsseldorf zuständig. Geklärt werden musste die Frage der Möglichkeit der Anbringung eines Treppen-Plattform-Liftes zur Überwindung der drei Eingangsstufen. Das Amt bescheinigte schließlich der Apothekerin, dass die Anbringung eines solchen Liftes aus Platzgründen nicht möglich sei, da der öffentliche Straßenraum aus Gründen der Sicherheit nicht dauerhaft zur Verfügung stünde. Einfacher gesagt: der Bürgersteig sei für eine solche Lösung zu schmal.  



Inken Rutz, Apothekerin, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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