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Ein Apotheker muss sich nach einem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts damit abfinden, im Jahr 2013 zu einem Kammerbeitrag von knapp 15.000 Euro herangezogen worden zu sein. Um den Beitrag zu ermitteln, stützte sich die Apothekerkammer nicht nur auf die Apothekenumsätze, sondern auch auf die mehr als 20 Mal so hohen Umsätze, die aus der Großhandelstätigkeit des Apothekers resultierten. Das Gericht sah darin weder einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Eine öffentliche Apotheke in Sachsen musste im Jahr 2013 einen durchschnittlichen Kammerbeitrag von 1.706,84 Euro entrichten. Anders traf es einen Apotheker, der zu den 32 der insgesamt beitragspflichtigen 775 Apothekeninhaber des Freistaats zählt, die zusätzlich eine Großhandelserlaubnis besitzen. Er erhielt im April 2013 einen Bescheid der Sächsischen Landesapothekerkammer, nach dem er knapp 15.000 Euro Beitrag zahlen sollte. Zum damaligen Zeitpunkt betrug der Inhaberbeitrag laut Sächsischer Beitragsordnung 0,085 Prozent des Nettoumsatzes der Apotheke. Die Kammer zog sowohl den Umsatz der Einzelhandelstätigkeit (Apotheke) heran – 752.000 Euro – als auch den der Großhandelstätigkeit, der sich auf 17.765.000 Euro belief. Dadurch kam sie auf einen Beitrag von 607,24 Euro für die Apothekentätigkeit und von 14.345,24 Euro für den Großhandel. Der Apotheker erhob Widerspruch gegen den Bescheid, soweit er sich auf die Beitragsfestsetzung wegen der Großhandelstätigkeit bezog. Nachdem dieser zurückgewiesen wurde, zog er vor Gericht.
Der Apotheker ist überzeugt, dass die Beitragsordnung die Umsätze aus der Großhandelstätigkeit nicht der Beitragspflicht unterwirft. Vielmehr verstoße die Gleichbehandlung des Großhandels- und des Einzelhandelsbetriebs gegen den Gleichheitssatz. Dabei gibt er zu bedenken, dass er mit seiner Einzelhandelstätigkeit einen Rohertrag von knapp 28 Prozent erziele, während jener aus der Großhandelstätigkeit oft nur bei 0,3 Prozent liege. Die Kammer hielt dem entgegen, dass zum Umsatz der Apotheke alle Umsätze gehörten, die aus dem Betrieb der Apotheke heraus vorgenommen würden.
Schon in erster Instanz abgewiesen
Schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz blieb die Klage des Apothekers erfolglos. Das Gericht befand, dass seine beitragspflichtige Tätigkeit die gesamte als Apotheker ausgeübte Tätigkeit umfasse – also auch seine Tätigkeit als Großhändler. Dies sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Apotheker ging daraufhin in Berufung.
Doch auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen hat die Klage des Pharmazeuten nun abgewiesen. Der Beitragsbescheid der Kammer sei rechtmäßig. Schon an der Rechtsgrundlage sei nicht zu zweifeln. Die Beitragsordnung genüge den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zudem bestünden keine Bedenken gegen eine am Umsatz einer Apotheke orientierte Beitragsbemessung. Hier seien die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Umsätze aus dem „Betrieb der im Bereich der Beklagten betriebenen Apotheke“ erzielt worden. Eine rechtliche Trennung oder Abgrenzung zwischen der Einzel- und der Großhandelstätigkeit bestehe nicht.
Großer Gestaltungsspielraum der Apothekerkammern
Ebenso wenig sei die Apothekerkammer verpflichtet, den Umsatz des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln einem besonderen Beitragsmaßstab zu unterwerfen oder beitragsfrei zu lassen. Dabei verweist das Gericht zunächst auf die Gestaltungsfreiheit, die berufsständischen Kammern bei der Regelung des Beitragsrechts zusteht. Sie hat hier einen Spielraum, der von den Gerichten nur beschränkt überprüft werden kann. So sei die Kammer nicht gehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie bei einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern bestehen, Rechnung zu tragen. „Vielmehr kann sie in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modalitäten der Berufsausübung absehen“, heißt es im Urteil.
Vernunft und Zweckmäßigkeit nur bedingt überprüfbar
Das Gericht könne nur prüfen, ob die Kammer die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob sie die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Prüfungsmaßstab kann dabei nur das Verfassungsrecht (hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG) sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip sein. Beiden Prinzipien sieht das Gericht nicht widersprochen.
Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Und ein solches Missverhältnis kann das Gericht hier nicht erkennen. Auch wenn der Vorteil sich für das einzelne Mitglied nicht messbar niederschlage, müsse man berücksichtigen, dass die Kammer ihre Aufgaben in erster Linie im Gesamtinteresse ihrer Mitglieder erfülle. Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff sei davon auszugehen, „dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere“. Dies rechtfertige eine typisierende Beitragsbemessung allein anhand des Umsatzes und unter Verzicht auf eine Differenzierung nach den Quellen dieses Umsatzes.
Als Folge des Gestaltungsspielraums der Kammer sei es zudem nicht gleichheitswidrig und von den betroffenen Apothekern grundsätzlich hinzunehmen, dass sie aufgrund erhöhter Umsätze aus dem Großhandel im Ergebnis einen höheren Kammerbeitrag zu leisten haben als Apotheker, die bei niedrigeren Umsätzen in einer reinen Einzelhandelsapotheke gleich hohe oder sogar höhere Gewinne erzielen.
Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen. Allerdings kann ein Antrag auf Zulassung der Revision gestellt werden.
Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2019, Az.: 4 A 29/17
1 Kommentar
Bundesland spezifisch?
von Andreas Grünebaum am 20.02.2019 um 18:55 Uhr
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