Sachsen

Gericht bestätigt 15.000 Euro Kammerbeitrag

Berlin - 20.02.2019, 17:55 Uhr

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bauzen hat sich mit der Beitragordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer befasst.  (Foto: commons/wikimedia)

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bauzen hat sich mit der Beitragordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer befasst.  (Foto: commons/wikimedia)


Großer Gestaltungsspielraum der Apothekerkammern

Ebenso wenig sei die Apothekerkammer verpflichtet, den Umsatz des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln einem besonderen Beitragsmaßstab zu unterwerfen oder beitragsfrei zu lassen. Dabei verweist das Gericht zunächst auf die Gestaltungsfreiheit, die berufsständischen Kammern bei der Regelung des Beitragsrechts zusteht. Sie hat hier einen Spielraum, der von den Gerichten nur beschränkt überprüft werden kann. So sei die Kammer nicht gehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie bei einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern bestehen, Rechnung zu tragen. „Vielmehr kann sie in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modalitäten der Berufsausübung absehen“, heißt es im Urteil.

Vernunft und Zweckmäßigkeit nur bedingt überprüfbar

Das Gericht könne nur prüfen, ob die Kammer die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob sie die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Prüfungsmaßstab kann dabei nur das Verfassungsrecht (hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG) sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip sein. Beiden Prinzipien sieht das Gericht nicht widersprochen.

Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Und ein solches Missverhältnis kann das Gericht hier nicht erkennen. Auch wenn der Vorteil sich für das einzelne Mitglied nicht messbar niederschlage, müsse man berücksichtigen, dass die Kammer ihre Aufgaben in erster Linie im Gesamtinteresse ihrer Mitglieder erfülle. Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff sei davon auszugehen, „dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere“. Dies rechtfertige eine typisierende Beitragsbemessung allein anhand des Umsatzes und unter Verzicht auf eine Differenzierung nach den Quellen dieses Umsatzes.

Als Folge des Gestaltungsspielraums der Kammer sei es zudem nicht gleichheitswidrig und von den betroffenen Apothekern grundsätzlich hinzunehmen, dass sie aufgrund erhöhter Umsätze aus dem Großhandel im Ergebnis einen höheren Kammerbeitrag zu leisten haben als Apotheker, die bei niedrigeren Umsätzen in einer reinen Einzelhandelsapotheke gleich hohe oder sogar höhere Gewinne erzielen.

Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen. Allerdings kann ein Antrag auf Zulassung der Revision gestellt werden.

Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2019, Az.: 4 A 29/17



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Bundesland spezifisch?

von Andreas Grünebaum am 20.02.2019 um 18:55 Uhr

In Hessen darf ein Großhandel nur in getrennten Räumlichkeiten zur Apotheke betrieben werden. Selbst die Infrastruktur bis hin zur Telefonanlage müssen voneinander getrennt werden. Da liegt es doch nahe, den Großhandelsbetrieb von der Apotheke abzutrennen und als GmbH auszugliedern. Wie könnte da noch ein Kammerbeitrag fällig werden? Bitte um Korrektur, wenn ich da falsch liege. Aus den genannten Gründen habe ich wie viele andere Kollegen auch, die Großhandelslizenz abgegeben.

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