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Frischzellentherapie
Gericht: Arzt darf keine Gefrierzellen herstellen
Gefrierzellen sind bedenkliche Arzneimittel
Ende Dezember 2015 untersagte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung dem Arzt weiterhin Gefrierzellen zur späteren Anwendung beim Menschen herzustellen sowie bereits hergestellte und aufbewahrte Gefrierzellen bei Menschen anzuwenden. Es begründete dies damit, dass die hergestellten Gefrierzellensuspensionen bedenkliche Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes seien. Und damit sei ihre Anwendung verboten. Der Arzt legte zunächst (erfolglos) Widerspruch ein und beschritt anschließend den Klageweg.
Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht die Verfügung des Landesamts als rechtmäßig bestätigt. In einer Pressemeldung führt das Gericht aus, was ein „bedenkliches“ Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ausmacht: Es müsse nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der begründete Verdacht bestehen, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Offenbleiben könne, ob ein solcher Verdacht im Hinblick auf das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern durch die Ausgestaltung der Haltungsbedingungen von Schafen signifikant reduziert werden könnte. Denn jedenfalls bestehe ein Verdacht schädlicher Wirkungen hinsichtlich des Risikos immunologischer und allergischer Reaktionen. Dies ergebe sich nachvollziehbar und überzeugend aus einem Gutachten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 14. Juli 2016. Hingegen gibt es aus Sicht des Gerichts keine hinreichenden Belege für einen konkreten positiven therapeutischen Nutzen. „Vor diesem Hintergrund gingen die schädlichen Wirkungen der Gefrierzellenanwendung über ein vertretbares Maß hinaus“, so das Gericht.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2019, Az.: 6 A 10136/18.OVG
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