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Was gilt? Hier geht’s zum neuen Rahmenvertrag
Importquote, Lieferfähigkeit, Sonder-PZN. Monatelang haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband um zentrale Punkte im Rahmenvertrag gerungen. Mitte Dezember gab es dann eine Lösung, die auch die DAV-Mitgliederversammlung durchwinkte. DAZ.online hat bereits mehrfach über die neuen Regelungen berichtet. Nun liegt das Papier konsentiert zum Download bereit.
Am 1. Juli 2019 soll der überarbeitete Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in Kraft treten. Der Vertrag enthält alle wichtigen Spielregeln in der Arzneimittelversorgung und zur Abrechnung zwischen Kassen und Apothekern. Verhandelt wird er zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband. Schon seit Jahren hatten insbesondere die Apotheker Klärungsbedarf, im Dezember 2018 gab es dann nach langen Verhandlungen eine Lösung. Zuletzt mussten dann noch alle Unterschriften zusammengetragen werden.
Jetzt liegt das Papier aber vor. Das Vertragswerk ist von 14 Paragrafen und fünf Anlagen auf nunmehr 32 Paragrafen und acht Anlagen gewachsen. Hier können Sie es einsehen und herunterladen.
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Erleichterungen und Herausforderungen
Was bedeutet der neue Rahmenvertrag für Apotheken?
Einige für die Apotheker wichtige Änderungen sind:
- Die Umstellung der Importquote: Arzneimittel, die in einem Rabattvertrag berücksichtigt sind, sind von der Importquote künftig nicht mehr betroffen. Im übrigen Markt müssen die Apotheker mindestens 2 Prozent über die Import-Abgabe sparen. Im Sommer 2020 soll dieser Wert geprüft und gegebenenfalls nachgebessert werden. Welches Medikament überhaupt für die „Quotenabgabe“ in Frage kommt, hängt in Zukunft vom Preis ab: Bei Arzneimitteln bis 100 Euro muss der Abstand zwischen Import und Original mindestens 15 Prozent betragen. Zwischen 100 und 300 Euro müssen es mindestens 15 Euro sein. Bei Import-Preisen von 300 Euro oder mehr müssen die Präparate mindestens 5 Prozent günstiger sein als das Original.
- DAV und GKV haben genau festgelegt, wann ein Arzneimittel als „vorrätig“, „lieferfähig“ und „nicht verfügbar“ eingestuft werden kann. Ein Produkt soll künftig als nicht verfügbar definiert werden, „wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann.“ Damit ist nun klar, wann eine Retaxation erfolgen kann und wann nicht.
4 Kommentare
...wir "dürfen"...
von Susanne Krause am 19.04.2019 um 22:22 Uhr
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Dilettantismus
von Bald-Ex-Apotheker am 01.03.2019 um 10:10 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Wer glaubt denn wirklich, daß es damit besser wird !?
von ratatosk am 28.02.2019 um 18:45 Uhr
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so nicht
von Karl Friedrich Müller am 28.02.2019 um 15:23 Uhr
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