Zulassung in Ausnahmefällen vs. bedingte Zulassung
Unter bestimmten Voraussetzungen können zentrale Zulassungen auch erteilt werden, wenn ein Antragsteller nicht alle erforderlichen Daten vorlegen kann. So kann zum Beispiel für Arzneimittel zur Behandlung, Vorbeugung oder Diagnose von Krankheiten, die zu schwerer Invalidität führen oder lebensbedrohend sind, die in Krisensituationen eingesetzt werden sollen, oder auch für orphan drugs, eine bedingte Zulassung (conditional marketing authorisation) erteilt werden. Dies geht aber nur, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ist und wahrscheinlich ausreichende klinische Daten nachgereicht werden können. Ist es aus objektiven und nachprüfbaren Gründen nicht möglich, die Daten nachzureichen, kann in Ausnahmefällen unter bestimmten Bedingungen (under exceptional circumstances) trotzdem eine zentrale Zulassung erteilt werden. Dies kann z.B. bei sehr seltenen Tumorerkrankungen oder kleinen Patientenkollektiven der Fall sein. Die Bedingungen werden jährlich neu beurteilt.
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