Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen
Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen ist in Deutschland je nach Beruf unterschiedlich geregelt. Um einem steigenden Fachkräftemangel zu begegnen, gibt unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikationen: Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) des Bundes aus dem Jahre 2012 gilt für die sogenannten „reglementierten Berufsgruppen“, die bundesrechtlich geregelt sind, so zum Beispiel für die Gesundheitsdienstberufe. Für diese Berufe greifen zusätzlich rund 60 bundesrechtliche Berufsgesetze und Verordnungen. Die Überprüfung der Gleichwertigkeit anderer Berufsgruppen wie zum Beispiel der Lehrer ist Ländersache. Dort gelten die jeweils entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Zur Anerkennung eines PTA-Abschlusses müssen sich die Bewerber an die jeweils zuständigen Behörden der Länder wenden. In Bayern sind zum Beispiel sieben verschiedene Bezirksregierungen für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse zuständig. Das Recht zur Überprüfung steht seit 2012 jedem Antragsteller gesetzlich zu. Für Bayern gilt: Es ist „die Regierung zuständig, in deren Regierungsbezirk die/der PTA arbeiten möchte“. Hilfsweise wird der jeweilige Wohnort zu Grunde gelegt. Der Bewerber muss einen schriftlichen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
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