Bundesverfassungsgericht

Wie weit darf Sterbehilfe gehen?

Berlin - 17.04.2019, 17:30 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe befasst sich mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. (Foto: Darius Ramazani)

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe befasst sich mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. (Foto: Darius Ramazani)


Zwei Tage lang hat sich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem Thema Sterbehilfe befasst. Ihm liegen über sechs Verfassungsbeschwerden vor, die sich gegen § 217 des Strafgesetzbuchs richten, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Ein Urteil wird frühestens in einigen Monaten erwartet.

Am zweiten und letzten Tag einer sehr emotionalen und persönlichen Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeiten und Grenzen einer ärztlichen Suizidhilfe ausgelotet. „Wie weit kann und darf der Patient seine Selbstbestimmung leben?“, fasste Richter Peter Huber die zentrale Frage am Mittwoch in Karlsruhe zusammen. Und gibt es möglicherweise einen Anspruch auf Unterstützung?

Der Gesetzgeber hat die professionelle Sterbehilfe vor gut drei Jahren unter Strafe gestellt. Nach § 217 Strafgesetzbuch (StGB) ist die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und „Nahestehende“, die selbst nicht geschäftsmäßig handeln, bleiben straffrei. Gegen dieses Verbot klagen nun Schwerkranke, Ärzte und Sterbehilfe-Vereine. Insgesamt sechs Verfassungsbeschwerden liegen dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Urteil dürfte frühestens in einigen Monaten verkündet werden.

Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff „geschäftsmäßig“ setzt allerdings keine Erwerbs- oder Gewinnerzielungsabsicht voraus. Vielmehr genügt, dass der Täter „die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäftigung macht“. Das trifft zum Beispiel auch Ärzte.

Verunsicherte Ärzte

Unter Ärzten hat das große Unsicherheit ausgelöst. Sie können das Sterben mit Palliativmedizin möglichst erträglich gestalten und haben lebensverlängernde Maßnahmen auf Wunsch des Patienten abzubrechen. Manche von ihnen würden im Einzelfall aber gerne mehr tun. Doch § 217 StGB stellt aus ihrer Sicht nicht hinreichend sicher, dass die im Einzelfall geleistete ärztliche Suizidhilfe straffrei bleibe.

Einer der Kläger, der Stuttgarter Palliativmediziner Dietmar Beck, erzählte den Richtern von einer über 80-Jährigen mit Depressionen, die nach einem gescheiterten Suizidversuch erblindet war. Das Ethikkonzil des Krankenhauses habe ihr schließlich das Sterbefasten ermöglicht, also den freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken bis zum Tod. Das habe sich allerdings über drei Monate hingezogen, in dieser Zeit habe sie täglich um eine tödliche Spritze gebeten. Er wünsche sich die Freiheit, diese letzte Option zu haben.

„Leiden gehört immer dazu zum Tod“, entgegnete Winfried Hardinghaus vom Deutschen Hospiz- und Palliativverband. Es könne aber ertragen werden. Er berichtete von einem Mann mit Prostatakrebs und schmerzhaften Metastasen, der von ihm ein tödliches Medikament haben wollte. In Gesprächen habe er ihn überzeugen können, sich auf eine palliative Sedierung einzulassen. „Anfänglich Suizidbeihilfe gewünscht, später in Würde gestorben“, sagte er.

Gespaltene Ärzteschaft

Bei den Richtern des Zweiten Senats war die Skepsis spürbar. Wenn er diese dramatischen Fälle höre, könne er sich vorstellen, dass es auch Menschen gibt, die sich so viel Kraft nicht zutrauen, sagte Johannes Masing. Das Verbot bedeute letztlich, dass der Einzelne kämpfen müsse.

„Ich habe selbst Eltern, die kürzlich gestorben sind“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Er wisse deshalb, dass man so einen Prozess auch sehr hinauszögern könne. Er warf die Frage auf, ob es vorstellbar sei, in bestimmten Fällen mit den entsprechenden Sicherungsmechanismen ärztlich begleiteten Suizid zu ermöglichen.

Die Ärzteschaft ist in dieser Frage gespalten. Den Passus in der Musterberufsordnung auf Bundesebene, dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, haben nicht alle Landesärztekammern übernommen. Der Ehrenpräsident für Baden-Württemberg, Ulrich Clever, sagte, in seinem Bundesland sei das in der festen Absicht entschieden worden, solche Kollegen nicht vom Kammeranwalt verfolgen zu lassen.

Die Leiterin eines Hospizes in Esslingen, Susanne Kränzle, sagte, es brauche keine Lockerung des § 217 StGB. Sie mache die Erfahrung, dass Menschen mit der nötigen Zuwendung oft noch einmal Kräfte entwickelten, die sie sich nicht mehr zugetraut hätten.

Als Vorsitzende des baden-württembergischen Hospiz- und Palliativverbands hat Kränzle andere Einrichtungen im Land befragt. Bei knapp 8000 Gästen, wie die Sterbenden im Hospiz genannt werden, hätten die 19 antwortenden Häuser aus den vergangenen fünf Jahren nur drei Suizidversuche berichtet, alle erfolglos. Zwei Frauen seien entlassen worden, um zur Selbsttötung in die Schweiz zu fahren.



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1 Kommentar

Sterbehilfe

von Lukas am 29.07.2019 um 20:39 Uhr

Tja,

es ist so das Gefühle steuern und manchmal mehr wiegen als Argumente.
Ich meine Eltern setzen Kinder aus "Liebe" in so eine Welt.
Das "existiere um jeden Preis" Gefühl ist noch stärker. Ich gehe davon aus das sich Babys gleich bei der Geburt abschalten würden, weil ihnen Kalt ist, wenn sie dieses "existiere" Gefühl nicht hätten. Natürlich nur wenn man sich abstellen könnte. Tja, wenn wir nicht schon angeschaltet sind. Ehhmm....naja kommen wir zum Tod...

Es ist so das die auch denken das nach dem Tod dieses "Tolle" Leben beendet ist.
Ich weiß, Ich weiß...wir sind schon soweit mit der Wissenschaft, das wir wissen das wir Affen sind die aus dem "Nichts" kommen.
Es ist aber so das es das "Nichts" nicht geben wird und das wir vom Affen abstammen ist noch nicht bewiesen. Aber sie reden schon von "Menschenaffen". Doch...doch..tun sie.

Ich glaube nicht das man echte erschaffene Wesen wieder löschen kann. Ich glaube nicht das das funktioniert.

Mit freundlichen Grüßen

Lukas

PS: Nichts bewegt sich von selbst

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