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Gespaltene Ärzteschaft
Bei den Richtern des Zweiten Senats war die Skepsis spürbar. Wenn er diese dramatischen Fälle höre, könne er sich vorstellen, dass es auch Menschen gibt, die sich so viel Kraft nicht zutrauen, sagte Johannes Masing. Das Verbot bedeute letztlich, dass der Einzelne kämpfen müsse.
„Ich habe selbst Eltern, die kürzlich gestorben sind“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Er wisse deshalb, dass man so einen Prozess auch sehr hinauszögern könne. Er warf die Frage auf, ob es vorstellbar sei, in bestimmten Fällen mit den entsprechenden Sicherungsmechanismen ärztlich begleiteten Suizid zu ermöglichen.
Die Ärzteschaft ist in dieser Frage gespalten. Den Passus in der Musterberufsordnung auf Bundesebene, dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, haben nicht alle Landesärztekammern übernommen. Der Ehrenpräsident für Baden-Württemberg, Ulrich Clever, sagte, in seinem Bundesland sei das in der festen Absicht entschieden worden, solche Kollegen nicht vom Kammeranwalt verfolgen zu lassen.
Die Leiterin eines Hospizes in Esslingen, Susanne Kränzle, sagte, es brauche keine Lockerung des § 217 StGB. Sie mache die Erfahrung, dass Menschen mit der nötigen Zuwendung oft noch einmal Kräfte entwickelten, die sie sich nicht mehr zugetraut hätten.
Als Vorsitzende des baden-württembergischen Hospiz- und Palliativverbands hat Kränzle andere Einrichtungen im Land befragt. Bei knapp 8000 Gästen, wie die Sterbenden im Hospiz genannt werden, hätten die 19 antwortenden Häuser aus den vergangenen fünf Jahren nur drei Suizidversuche berichtet, alle erfolglos. Zwei Frauen seien entlassen worden, um zur Selbsttötung in die Schweiz zu fahren.
1 Kommentar
Sterbehilfe
von Lukas am 29.07.2019 um 20:39 Uhr
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